Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 205 
Abgaben von Wein, Most, Taback und Tabacksblaͤttern stattfinden und der Ertrag dieser 
Einkünfte nach dem Verhaltnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Bei der Abrechnung unter den Zollvereins-Staaten werden die Antheile an den 
gemeinschastlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebiets- 
theile nach demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannover- 
schen und Oldenburgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommt. 
Art. 18. 
Da die in Bremen derzeit beßehenden Abgaben wesentlich niedriger sind, als die 
Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der Senat 
der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehres zwischen den frag- 
lichen Bremischen Gebiekstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maß- 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins 
durch die Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollvereine belasteter 
Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(gez.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(l. S.)) (I. S.) 
Wilhelm Eramer. Arnold Doückwig. 
L. s. L. 8.) 
Joh. Heinrich Wilhelm Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(. 8.) (L. S.) 
Iv. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und 
Bremen andererseits 
egen 
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Ueberein- 
kunft UI. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen 
Gebietstheilen. 
Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für
	        
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