1856. 207
Art. 3.
In Betreff
4) des Tabacks
will der Senat der sreien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den sraglichen Ge-
bietstheilen der Tabacköbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst
die im Königreich Hannover bezüglich Herzogthum Oldenburg damn bestehende Besteue-
rung des inländischen Tabacksbaues einführen.
Art. 4.
Wegen der Besteuerung
Ie) des inländischen Weines
übemimmt der Senat der sreien Hanfestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in
Hannover bezüglich Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für
den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung
von Most von Privaten betrieben werden sollte.
Art. 5.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verabredun-
gen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen aber, nach
denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Art. 6.
Etwaige Abänderungen der voremmähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche der
Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung kommen
müßten, bedürfen der Zustimmung des Senates der freien Hansestadt Bremen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in
den zum Zollvereinc gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, bezüglich des Her-
zogthums Oldenburg allgemein getroffen werden.
Art. 7.
Wegen alles desjenigen, was die Eimichtung der Verwaltung der fraglichen
Stenem, insbesondere die Erichtung der Steuerämter und Recepturen, die Ernennung
der Erhebungs, und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhälmmisse und
die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maßgebend
sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen
Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Rede stehenden Bre-