Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

298 1856. 
mischen Gebietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs,, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben getroffen worden sind. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, bezüglich 
Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bremischen 
Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Salz. Steuer 
sowie der Uebergangs-Abgabe vom Branntwein slattfinden. 
In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthume Oldenburg nicht erhoben wird, 
findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hannoversche Zollver- 
waltung zu slellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft Statt. 
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der Be- 
pölkerung vertheilt. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem 
heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Vertrag wegen 
Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, und mit diesem Vertrage ohneweitere 
besondere Kündigung sein Ende erreichen. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(gez.) Carl Friedrich Lang. Arnold Duckwitz. 
. S. (I. S.) 
Job. Helnrich W#ilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(I. 8.) (I. S.) 
Druckfebler-Berichtigung: 
Seite 28. Amikel 13. Jeile O von oben muß es beigen: „nicht üter Einen Groten“ 
statt Groschen.
	        
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