1856. *
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtzehnies Stäch vom Jahre 1856.
XXXXIX. Ministerial-Verordnung
vom 8. August 1856, betr. die Aueführung der Hppotheken= und Eigen-
thumsgesetzes vom 6. Juni d. J. bezüglich des Fürrstlichen Justigamtce
Frankenbausen.
Im Hinblick auf §. 66 Unserer Verordnung vom 20. Juni d. J. (G. S. S. 232)
wird rücksichtlich der Ausführung der Eigenthums, und Hypotheken-Gesetze vom 6. Juni
d. J. (G. S. S. 163 ff u. S. 173 ff.) für das Fürstliche Justigamt Frankenhausen
Nachstehendes bestimmt.
8. 1.
Die bei dem Fürstlichen Justizamte in Frankenhausen im Gebrauch befindlichen
Flur= und Lagerbücher werden auch fernerhin fortgeführt. Dieselben vertreten die
Stelle der durch die neuste Gesetzgebung eingeführten Hypothekenbücher und genießen.
da sie mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind, vollkommene Glaub,
würdigkeit in Ansehung der in ihnen enthaltenen Angaben über die Besitz- und Eigen-
thums-Verhältnisse der darin verzeichneten Grundstücke.
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Bei gerichtlichen Uebereignungen von Grundstücken werden diese mit den darauf
ctwa haftenden Hypotheken sofort in das Flur= und Lagerbuch auf das Folium des
neuen Erwerbers, unter Anführung der betrefsenden Erwerbsurkunde, eingetragen.
Jedes Grundstück erhält eine forklausende Nummer. Auf der neuen Erwerbsur.
kunde ist der geschehene Eintrag kürzlich zu vermerken.
8. 3.
Für die gerichtliche Zuschreibung genügt es, daß das Eigenthum des Vorbesitzeré,
statt durch die im §. 4 des Eigenthumsgesetzes vorgeschriebene Vorlegung der Erwerbs-
urkunden, durch das Flur= und Lagerbuch nachgewiesen wird.
Ausgegeben in Andolstadt den 16. Angust 185.
Fürstl. Schw. Rurolst. Gesegsamml. XVll. 43