300 1.8 5 6.
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Jeder Grundstücktbesiter erhält sein cigenes Folium, und jedes Folium wird für
die Zukunft mit einer sortlaufenden Nummer erschen.
Hypothekenbestellungen und deren Nn,dernge werden regelmäßig neben das-
jenige Grundstück, welches Gegenstand der Hypothek ist, in die dafür bestimmte Spalte
eingezeichnet.
8. 6
Bei den Hppotheken-Einträgen sind die Vorschristen der ö§. 24—34 der Aus-
führungsverordnung zu beobachten.
Kommen gemeinschaftliche Hypothekenbestellungen oder gleiche Veränderungen
von Hypotheken bei mehreren Grundstücken desselben Foliums vor, so genügt es, daß
der vollständige Eintrag nur bei einem Grundslück gemacht und bei den übrigen auf
diesen Eintrag verwiesen wird.
. 8.
Bei dem einzelnen Grundstũcke sind die Einträge, welche Hypothekenbestellungen
resp. Vormerkungen zum Gegenstand haben, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Einträgen über vorkommende Veränderungen, 3. B. Cessionen, Löschungen rc., sind
indeß keine sortlaufenden Nummern beizusügen, vielmehr genügt es, dergleichen Ein-
träge entweder unmittelbar unter den Haupteintrag zu setzen oder die gegenseitige Be-
Richung durch die Worte: ad num. 1 2c. erkennbar zu machen. Unter dieser Voraus-
setzung kann von den in den §. 26—34 der Ausführungs-Verordnung vorgeschrie-
benen Hin- und Herweisungen Umgang genommen werden.
9
Bei jedem Gindstäck ist künftig ein angemessener Raum für die erforderlichen Ein-
träge durch sämmtliche 3 Spalten des Flur- und Lagerbuchs offen zu lassen. Der Ueber-
sichtlichkeit halber empftehlt es sich, jedes einzelne Grundstück von dem andern durch
eine Querlinie über die ganze Breite der Blattseite zu trennen.
1
S. 10.
Die Vorschriften der 8§. 11, 14, 19, 35, 36 und 37 der Ausführungsverord-
nung 4 auch für das Fürstliche Julise Frankenhausen maßgebend.
Rudolstadt, den 8. August 18
Füärstl. Schwarzb. elsipertn f, Justiz-Abtheilung.
ertrab.
v.