Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

308 1856. 
AM XLV. Ministerial-Verorduuug 
vom 27. August 1856, die Hülfsvollstreckungen in die Besoldungen, Wartegelder 
und Pensionen Fürstl. Diener betr. 
Um die Thätigkeit und die Mitwirkung der Cassenstellen bei Hülfsvollstreckungen 
in die Besoldungen, Wartegelder und Pensionen Fürstlicher Diener auf das richtige 
Maß zurückzuführen, sehen sich die unterzeichneten Abtheilungen des Fürstlichen Mini- 
steriums veranlaßt, Nachstehendes zu bestimmen: 
Die Hülfsvollstreckung i in das Diensteinkommen acliver, zur Disposition gestellter 
oder pensionirter Fürstl. Diener wegen t gegen dieselben kann 
nur auf dem Wege des ordentlichen Executionsverfahrens erfolgen. Das Executionsge- 
richt hat nach Maßgabe der Vorschrift im §.52 der Executionsordnung zu verfahren und 
hiebei insbesondere die Bestimmung des F. 31. ebend. zu beobachten. 
Reicht der der Executi t fene Theil der Besoldung, Pension 2c. nicht aus, um 
die der betreffenden Cassenstelle zur gleichzeitit gen Besriedigung benannten For- 
derungen gleichzeitig zur Befriedigung zu bringen, liegt also ein Zusammentrefsen 
mehrerer Gläubiger und eine Insufficienz des Befriedigungsmittels vor, so kann die 
Location der mehreren Gläubiger und die Distribution der Masse nicht durch die wegen 
der Zahlung requirirte Cassenstelle, sie muß vielmehr durch die betreffende Justizbehörde 
erfolgen. Es ist deßhalb folgendes Berlahren einzuhalten. 
  
  
1) Neicht dernach Maßgabe des F. 31. der E HFsvolst 
unnewirsineBesoldunglheil uleibriige Fnnn der d isenen gnt 
,so z 
  
heit des 8. 52. der Exeeutionsordmng; je 8 * ergangenen Neauistion an die ihr * 
nannten Gläubiger oder an das Gericht aus. 
2) Können die zur gleichzeitigen Befriedigung angemeldeten Gläubiger aus dem 
der Execation unterworfenen Besoldungstheile die gleichzeitige Befriedigung nicht erhal- 
ten, so hat die requirirte Cassenstelle die Location der mehreren Gläubiger und die Dis- 
tribution der Gehaltstheile unter dieselben der Justizbehörde zu überlassen und an die- 
selbe die arrestirten Besoldungstheile einzusenden. Die Einsendung erfolgt, 
) wenn sämmtliche Executions-Verfügungen von einem und demselben Gerichte 
ausgegangen sind, an dieses;
	        
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