1856. 315
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
prriud)manigtes s Stüch vom Jahre 1856.
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L. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung de# Innern, vom 4. September
1856 wegen des regelmäßigen Besuchs der Unterrichtostunden bei der Gewerb-
schule von Seiten der hiesigen Zimmer= und Maurer-Lehrlinge.
Da bei Uns Beschwerde darüber geführt worden ist, daß die Maurer= und Zimmer-
Lehrlinge in hiesiger Stadt sich häufig ungerechtfertigte Versäumnisse der Unterichts-
stunden an der Gewerbschule allhier zu Schulden kommen lassen, so haben Wir Uns
veranlaßt gesehen, mit Höchster Genehmigung folgende Beslimmungen zu treffen.
1.
Jeder Lehrling des Maurer= und Zimmerhandwerks in hiesiger Stadt ist verpflichtet,
zu der festgesehten Zeit in der Gewerbschule, versehen mit den nöthigen Büchern und
Zeichen-Materialien 2c., sich pünktlich einzufinden.
2.
Die Verbindlichkeit zum Besuch der Unterrichtsstunden an der Gewerbschule erstreckt
sich auf die ganze Lehrzeit.
Für jede, ohne genügende Entschuldigung versäumte Unterrichtsstunde muß der
Lehrling einen Monat länger in der Lehre bleiben.
Die nach dem Regulative über die Besähigung r. der Maurer und Zimmerleute
vom 18. Juni 1840 vorgeschriebene Prüsung kann zwar mit einem Lehrlinge, welcher
den Besuch der Gewerbschule zuweilen vernachlässigt hat, vorgenommen werden: sein
Ausschreiben als Gesell, auch wenn er bei dem Examen für tüchtig befunden worden
Ausgegeben in Rudolstadt den 25. October 1856.
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