220 1856.
M LIII. Gesetz
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes, vom 3. November 1856.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Flirst zu Schwarzöurg v.
Die Negierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen,
den seit dem 1. Jannar 1854 gültigen Zoll-Tarif in einzelnen Bestimmungen weiter
abzuändern und zu ergänzen.
Demzufolge verordnen Wir hierdurch, daß nachstehende Abänderungen und Zu-
säpe zu diesem Tarife, welcher mit den seit der Publikation desselben ergangenen Erlassen
im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1857 an in Wirksamkeit treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten sol-
gende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu:
zu Position 24: Bast:
zu Position 30: Torffohlen.
Zweite Abtheilung des Tarifes.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In Bezug auf die Zollsätze:
Von nachsolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangs= oder Ausgangs-
Zollsätze die beigefügten Säte bei dem Eingange oder bei dem Ausgange zu erheben
und zwar:
1. wie von den im Tarife bereits erwähnten, abgenußten alten Lederstücken, auch
von sonstigen lediglich zur Leim- Fabrikation geeigneten Lederabsällen, nur bei
dem Ausgange vom Centner 15 Sgr. oder 523 Kr. (Pos. 1);
von Palmblättern, nur bei dem Ausgange vom Centner 5 Sgr. oder 171 kr.
2
(Pos. 5. e. 3);
3. ven sschrefsurem, Ammoni. bei dem Eingange vom Centner 1 Thlr. oder
45 K. ( .
4. von en anl. bei dem Eingange vom Centner 1 Thaler oder 1 Fl.
45 Kr. (Pocs. 5