Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 27 
lung nicht in unverändertem Maße würden ausgeübt werden können, oder welche der 
freien Benußung der einzelnen Theile hinderlich sein würden, so müssen diese Serwituten, 
wenn der Sewitutberechtigte nicht ohne vorgängige Ablösung in die Theilung willigt, 
vor letzterer abgelöst werden. 
Sind dagegen solche Servituten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ablö- 
sung nicht unterworfen und von der Beschaffenheit, daß ihre Ausübung nur einen Theil 
des belasteten Grundstücks factisch erfordert, oder können sie nach dem Ermessen der 
ausführenden Behörde ohne Nachtheil des Berechtigten auf einem bestimmten oder auf 
einem anderen, als dem davon bisher betroffenen Theile dieses Grundstückes ausgeübt 
werden, so kann das in ihnen liegende Hinderniß der Theilung sowohl durch Beschrän- 
kung der Sewitutberechtigten auf den zur Ausübung ihres Rechtes erforderlichen Raum, 
als auch durch Anweisung eines anderen geeigneten Platzes gehoben werden. 
Eine solche Beschränkung oder Anweisung eines anderen Platzes müssen sich, ebenso 
wie der Dienstbarkeitsberechtigte, auch sämmtliche Gemeindeglieder gefallen lassen. 
8. 83. 
Jede Theilung auf Grund dieses Gesetzes erfolgt nach dem Verhältnisse des Um- 
fanges der jedem Theilungs-Interessenten zustehenden Berechtigung zur Theilnahme an 
der Benutzung der fraglichen Grundstücke. 
8. 84. 
Wo dieser Umfang der Theilnahme-Berechtigung der vorhandenen Interessenten 
durch Vertrag, Statut, Obsewanz, oder rechtskräftiges richterliches Erkenntniß be- 
stimmt ist, findet die Theilung nach diesem Maßstabe statt. 
. 86. 
Gemeinschastliche Weideplätze sind da, wo es an solchen Normen fehlt, unter die 
als Miteigenthümer betheiligten Güter und Gemeinden nach dem oben F. 20 fl. gege- 
benen Maßstabe zu theilen. 
86. 
Andere Grundstücke werden, wenn es an den im §. 84 erwähnten Normen man- 
gelt, unter die im §. 70 unter n und b bezeichneten Miteigenthümer nach dem durch- 
schnittlichen Nutzungs-Ertrage getheilt, welchen jeder derselben im Verlaufe der letzten 
der rwestn vorhergegangenen zehn Jahre von dem zu theilenden Grundstücke ge- 
zogen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.