1856. 325
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Enfundzwanzigstes Stöch vom Jahre 1836.
& LIV. Verordnung,
die Einführung einer Controle über die von Verwaltungs= und Gemeinde=
Behörden erledigten Straffälle betreffend, vom 14. November 1856.
Um die mit Ansammlung und Zusammenstellung des für die Strafstatistik erhebli-
chen Materials betrauten Beamten der Staaksanwaltschaft in den Stand zu setzen, auch
von denjenigen Polizei= und sonstigen Straffällen, welche nach Art.4 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuche durch die zuständigen Verwaltungs, und Gemeinde-Behör-
den im Wege der Anforderung von Geldstrafen erledigt werden, Kenntniß zu nehmen,
und um zugleich einzzlnen dieser Behörden gegenüber eine wirksame Controle der Aus-
übung des eingeräumten Strafanforderungsrechts herzustellen, verordnen Wir mit
höchster Genehmigung Serenissimi für den Umfang des Fürstenthums hiedurch, was
folgt: K 1.
Vom 2.Januar k. J. ab sind sämmtliche Gemeindevorstände des Landes verpflichtet,
nach dem am Schlusse ersichtlichen Formulare ein Verzeichniß zu führen, in welches
ste alle im Laufe jedes Jahres bei ihnen eingehenden Anzeigen von solchen Straffällen,
die in Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 1850, die Einführung eines
Strafgesetzbuchs 2c. betreffend, von ihnen durch Anforderung von Geldstrafen erledigt
werden, genau und vollständig einzutragen haben.
8. 2.
Dieselbe Verpflichtung liegt den Fürstlichen Rent= und Steuerämtern rücksichtlich
aller von ihnen im Wege der Anforderung von Geldstrafen erledigten Defraudationen
von directen Staatsabgaben, ingleichen rücksichtlich aller in dieser Weise erledigten
Chausseegelder-Defraudationen ob.
Ausgegeben in Andolstadt den 22. November 1656.
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