Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 325 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Enfundzwanzigstes Stöch vom Jahre 1836. 
& LIV. Verordnung, 
die Einführung einer Controle über die von Verwaltungs= und Gemeinde= 
Behörden erledigten Straffälle betreffend, vom 14. November 1856. 
Um die mit Ansammlung und Zusammenstellung des für die Strafstatistik erhebli- 
chen Materials betrauten Beamten der Staaksanwaltschaft in den Stand zu setzen, auch 
von denjenigen Polizei= und sonstigen Straffällen, welche nach Art.4 des Einführungs- 
gesetzes zum Strafgesetzbuche durch die zuständigen Verwaltungs, und Gemeinde-Behör- 
den im Wege der Anforderung von Geldstrafen erledigt werden, Kenntniß zu nehmen, 
und um zugleich einzzlnen dieser Behörden gegenüber eine wirksame Controle der Aus- 
übung des eingeräumten Strafanforderungsrechts herzustellen, verordnen Wir mit 
höchster Genehmigung Serenissimi für den Umfang des Fürstenthums hiedurch, was 
folgt: K 1. 
Vom 2.Januar k. J. ab sind sämmtliche Gemeindevorstände des Landes verpflichtet, 
nach dem am Schlusse ersichtlichen Formulare ein Verzeichniß zu führen, in welches 
ste alle im Laufe jedes Jahres bei ihnen eingehenden Anzeigen von solchen Straffällen, 
die in Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 1850, die Einführung eines 
Strafgesetzbuchs 2c. betreffend, von ihnen durch Anforderung von Geldstrafen erledigt 
werden, genau und vollständig einzutragen haben. 
8. 2. 
Dieselbe Verpflichtung liegt den Fürstlichen Rent= und Steuerämtern rücksichtlich 
aller von ihnen im Wege der Anforderung von Geldstrafen erledigten Defraudationen 
von directen Staatsabgaben, ingleichen rücksichtlich aller in dieser Weise erledigten 
Chausseegelder-Defraudationen ob. 
Ausgegeben in Andolstadt den 22. November 1656. 
Färsll. Schw. I#dolst. Gesehsamml. XVIl. 50
	        
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