Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

326 1856. 
Die Gemeindevorstände haben am Schlusse jedes Jahres und längstens bis zum 
15. Januar des folgenden Jahres eine Abschrift des nach §. 1 von ihnen zu führenden 
Verzeichnisses dem ihnen vorgesetzten Fürstlichen Landrathsamte zu überreichen. 
8. 4. 
Ebenso haben die Fürstlichen Rent= und Steuerämter innerhalb gleicher Frist eine 
Abschrift des nach §. 2 von ihnen geführten Verzeichnisses an Fürstliches Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen, einzusenden. 
8. 5. 
Die Fürstlichen Landrathsämter sind gehalten, die an sie gelangten Verzeichnisse 
der von Gemeindevorständen zur Erledigung gebrachten Straffälle sorgfältig zu 
prüfen, nach Besinden deren Ergänzung oder Berichtigung zu veranlassen und etwaige 
IGrrthümer oder Verstöße zu rügen, beziehungsweise durch angemessene Belehrung auf 
Abstellung etwaiger Mißbräuche hinzuwirken. 
Dem Ermessen der Fürstlichen Landrathsämter bleibt überlassen, auch im Laufe 
des Geschäftsjahres die von den Gemeindevorständen geführten Verzeichnisse sich zur 
Einsicht und Prüfung vorlegen zu lassen. 
Demnächst sind bis zum 1. März jedes Jahres die sämmtlichen von den Gemeinde- 
vorständen eingereichten jährlichen Tabellen nebst den über deren Prüfung und über die 
durch leßtere veranlaßten Verhandlungen etwa ergangenen Acten von den Fürstlichen 
Landrathsämtern der Oberherrschaft dem Fürstlichen Staatsamwalte zu Rudolstadt, von 
dem Fürstlichen Landrathsamte zu Frankenhausen aber dem Fürstlichen Staatsanwalte 
zu Sondershausen zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Gleichzeitig haben die Fürstlichen Landrathsämter den betreffenden Staatsanwalt 
von der Anzahl, dem Gegenstande und der Art der Entscheidung derjenigen Strafsälle, 
welche von ihnen selbst in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörden im Wege der 
Geldstrafanforderung erledigt worden sind, zu benachrichtigen. 
8. 6. 
Die Fürstlichen Staatsanwälte haben die ihnen zugegangenen Mittheilungen über- 
sichtlich zusammenzustellen und diese Zusammenstellungen der Fürstlichen Oberstaats- 
anwaltschaft zu Eisenach vorzulegen. 
Aus diesen Uebersichten muß erhellen: 
0) wie viele Defraudationen,
	        
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