1856. 333
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Iirbenundwanzigstes Stlück vom Jahre 1856.
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LXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 20. Derember 1856, betreffend den Anfang der Wirksamkeit des zwischen
den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Ver-
trages vom 26. Jannar d. J. wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-
verhältnisse und det zwischen Preusien, Hannover, Kurhessen und der freien
Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrages von demselben Tage wegen
Suspension der Weserzölle.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekamntmachung vom 25.Juli d. J. (Ges.
S. 1856, S. 267), betreffend den zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für sich
und in Verlretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und der freien Han-
sestadt Bremen andererseits am 26. Jannar d. J. abgeschlossenen Vertrag wegen Beför-
derung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse und auf den Art. 18 dieses Vertrages wird
hierdurch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht, daß der Anfangstermin für die Wirksam.
keit des Vertrages und der demselben beigesügten Uebereinkünfte auf den 1. Januar
1857 festgesetzt ist.
Die Eröffnung der im Art. 7 des Vertrages erwähnten Zollvereins-Niederlage zu
Bremen bleibt für jetzt ausgesetzt, und wird über den Zeitpunkt ihrer Eröffnung eine
weitere Bekanntmachung erfolgen.
Ausgegeben in Rudolstadt den 27. December 185.
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