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S. 87.
Bei Theilung eines auf eine Gemeinde gefallenen Antheiles von gemeinschaftlichen
Weiden oder anderen Grundstücken, oder auch der einer Gemeinde allein gehörigen
Allmenden unter ihre Mitglieder werden in Ermangelung der §F.84 bezeichneten Normen
dieselben Grundsätze in Anwendung gebracht, die nach §. 85 und bezüglich §. 86 bei
der General-Theilung der betreffenden gemeinschaftlichen Weiden oder anderen Grund-
stücke zur Maßgabe dienen.
Sind jedoch die Nutzungen des zur Theilung gelangenden Grundstückes von der
Art, daß ihrer Natur nach der größere oder geringere Ländereibesitz auf die Theilnahme=
berechtigung der einzelnen daran von Einfluß nicht ist, so ist überall von der Gleichheit
der Theilnahmeberechtigung nach den Baustellen auszugehen.
S. 88.
Die Stellen der Pfarrer, Schullehrer und Kirchendiener auf dem Lande sind,
insofern sie nicht von der Mitbenutzung der zu theilenden Grundstücke unzweifelhaft aus-
Geschlossen waren, als theilnahmeberechtigte Gemeindeglieder anzusehen, jedoch, soviel
die etwa zu theilenden Gemeinde= Holzungen anlangt, die Pfart- und Schulftellen nur
insoweit, als kein eigenes zum Bedarfe ausreichendes Pfarr- oder
Auf die Stellen der Geistlchen, Lehrer und Kirchendiener in den Städten und
Stadtflecken findet diese Bestimmung nur da Anwendung. wo entweder mit rei
Landwirthschaft verbunden, oder wo deren Theilnah
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8. 89.
Die Vermuthung streitet dafür, daß unangesessene Gemeindeangehörige kein Recht
zur Theitnahme am Allmendengenusse haben.
Wird aber ein solches Recht nachgewiesen, so können dieselben zwar weder auf
Theilung antragen, noch für sich ein in ihr Eigenthum übergehendes Theilstück verlan-
gen, sie haben aber Anspruch auf eine Entschädigung.
Diese wird — sie möge in Land, Rente oder Kapital bestehen — immer der Ge-
meinde als solcher gewährt, welche ihrerseits jedem betheiligten unangesessenen Gemeinde-
gliede eine dem Werthe seines Mitbenutzungsrechtes entsprechende Nutzung zukommen
läßt, so lange seine Mitberechtigung dauert.
Spätereintretende unangesessene Gemeindeglieder haben auf diese Abfindung keinen
Anspruch, so daß dieselbe mit der Zeit auch ganz in die Benußzung der Gemeinde als
solcher tritt.