1856. 29
8. 90.
Besondere Benutzungsrechte, welche entweder einzelnen Gemeindegliedern, oder
einer Classe derselben, oder einer Innung, oder anderen Corporationen an dem gemein-
schastlichen Grundstücke vor den übrigen Interessenten zustehen, sind bei der Theilung
wie Servituten zu behandeln (vergl. §. 82).
8. 91.
Der Werih der zu theilenden Grundstücke ist, wenn sich kein kürzerer Weg aus-
findig machen läßt, durch Vermessung und Bonitirung zu ermitteln.
ç 8. 92.
Von dem ermittelten Werthe ist dann jedem Interessenten nach Verhältniß der für
ihn festgestellten Theilnehmungsrechte seine Abfindung in möglichst zusammenhängender
und für ihn vortheilhafter Lage auszuweisen.
8. 93.
Kein Theilnehmer kann seine Abfindung von einer jeden Gattung der zu theilenden
Grundstücke besonders verlangen, sondern er mus dieselbe auch selbst in ein er Gattung
annehmen, wenn dadurch eine angemessene Planlage erzielt wird.
8. 94.
Im Uebrigen ist hinsichtlich der Bonitirung und Ausweisung der Abfindungspläne
nach den Bestimmungen der 5. 106 ff. zu versahren. Kommen bei den zu vertheilenden
Grupostücken Obstbaumplantagen in Frage, welche von den Gemeinden auf gemeinschaft-
lichen Tristrasen und Aengern mit Einwilligung der Triftberechtigten angelegt worden
sind und deren Erträgnisse in die Gemeindecasse fließen, so ist bei der Planlage thunlichst
darauf Rücksicht zu nehmen, daß dergleichen Plantagen den betreffenden Gemeinden
wieder überwiesen werden. Kamn dies jedoch nach dem Ermessen der Aussührungsbehöne
in Rücksicht auf die zweckmäßige Ausweisung der übrigen Abf
so müssen sich die im Besitze der Pflanzungen befindlichen Gemeinden deren Abtretung
gegen Entschädigung gefallen lassen.
Haben bei Anlagen der in Frage befindlichen Obstplantagen mit den Triftberech-
tigten wegen deren Zustimmung zur Aulage besondere Verhandlungen sichtstattgefunden,
so ist deren erfolgte Einwilligung anzunehmen, wenn von ihnen innerhalb der ersten
zehn Jahre nach der Pflanzung Eimenungen nicht gemacht worden sind.
Fürsll. Schwarzb. Nurolst. Gesegsamml. A