Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

30 1 85 6. 
8. 96. 
Forstgrundstücke sind, insofern durch Uebereinkunft der Interessenten nicht ein An- 
deres bestimmt wird, lediglich nach dem Werthe des Bodens zu theilen und die Holz- 
bestände besonders nach der Taxe von Sachverständigen auszugleichen. 
Soveit es ohne Beeinträchtigung einer dauernd zweckmäßigen Planlage irgend 
geschehen kann, muß dabei jedem Betheiligten sein Antheil an den Holzbeständen in 
naturn wiedergewährt werden. 
Ist dies aber gar nicht möglich, so kann die Ausgleichung nach Wahl der Ver- 
pflichteten durch Geld, oder durch Abgabe eines bestimmten, entweder auf ein Mal, 
oder in bestimmten Zeiträumen zu verabreichenden, Holzguantums erfolgen. 
Auch ist es zulässig, daß die auf der einem Interessenten überwiesenen Absindung 
stchenden, aber nicht zu dieser gehörigen, Bestände bis zu ihrer im Voraus genau zu be- 
stimmenden Haubarkeit stehen bleiben können, dergestalt, daß derjenige, dem der betref- 
sende Grund und Boden überwiesen worden, erst nach der Hinwegnahme der fraglichen 
Bestände in dessen freien und ungehinderten Besitz tritt. 
S. 97. 
Ist ein Gemeindegrundstück von Seiten der Gemeindeglieder oder einiger derselben 
dazu benutzt worden, daß die von ihnen gehaltenen Schweine oder Gänfe darauf geweidet 
worden sind, so ist bei der Theilung nur insoweit darauf Nücksicht zu nehmen, als eine 
eigentliche Behütung mit diesen Viehgattungen (mittels eines Hirten) regelmähig statt- 
gefunden hat. 
Der Vortrieb während der letten zehn Jahre vor Einleitung des Auseinandtr= 
setzungs-Verfahrens bestimmt das Theilnahme-Verhältniß. 
S. 98. 
Kleine Abweichungen von dem bei der Theilung zu beobachtenden Verhältnisse. 
welche mit Rücksicht auf die Beschaffenheit und Lage des zu theilenden Grundstückes 
nicht vermieden werden können, dürfen auch mit Geld ausgeglichen werden. 
8. 99. 
Kein Theilnehmer darf durch die Thrilung an der Benutzung seiner ihm sonst zu- 
stehenden Grundstücke dauernd behindert, noch darf ihm solche wesentlich erschwert oder 
beeinträchtigt werden. 
« 8. 100. 
Insoweit es zur Beseitigung einer solchen Behinderung oder Erschwerung noth-
	        
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