Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 31 
wendig ist, kann eine Auflegung neuer Servituten auf den zu theilenden Grund und 
Boden erfolgen. 
Auch können bei Koppelhütungen die Theilstücke derselben mit dergleichen Sewl- 
tuten belastet werden. 
IV. Abschnitt. 
Von Znsammenlegung der Grundstücke. 
§S. 101. 
Elne Zusammenlegung der Grundstücke, d. h. ein solcher Umtausch durch einander 
liegender, verschiedenen Besitzern gehöriger, Grundstücke, durch welchen für jeden dieser 
Besitzer eine möglichst zusammenhängende und nahe, sowie überhaupt für die Bewirth- 
schaftung seines Grundbesitzes günstige. Lage desselben bezweckt wird, findet auch gegen 
den Willen eines Theiles der Besitzer statt, wenn mindestend der vierte Theil der 
Stimmen der gesammten Besitzer der im §. 102 bezeichneten Grundstücke in einem be- 
stimmten Bezirke sich für die Zusammenlegung entscheidet. 
S. 102. 
Eine Nöthigung zur Zusammenlegung ist nur bezüglich folgender Gattungen von 
Grundstücken zulässig: 
a) wegen der Accker, 
h) wegen der Wiesen, 
) wegen der Aenger und Lehden, 
4) wegen der im Gemenge liegenden, verschiedenen Besitem gehörigen Forstgrund. 
stücke, ingleichen wegen dervereinzelt im Felde liegenden Holzblößen, Wald- und 
Busch-Parcellen, wenn letztere (Holzblöhen) nach dem Ermessen der Ausein= 
andersetzungs-Behörde mit größerem Vortheile als Artland oder Wiese benutzt 
werden können. 
Als Parcelle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Forstgrundstück nur dann anzusehen, 
wem sein Umfang hinter den §.6 angegebenen resp. Flächengrößen zurlickbleibt. 
8. 103. 
Eine Zusammenlegung von Grundstücken ohne gleichzeitige Ablösung der darauf 
haftenden Weiderechte kom nicht stattfinden. 
8. 104. 
Das Stimmenrecht elnes jeden bethelligten Besihers wird nach de Verhältiisse
	        
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