1856. *
1) l Bodenbeschaffenheit zum Grunde zu legen, wie sie sich nach der Drainirung
darstellt.
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2) der auf Instanderhaltung der Drainanlagen zu machende Aufwand bei Ermit-
telung des jährlichen Reinertrages nach einem Durchschnittssatze in Abzug zu
bringen und,
3) hiernach der Ertragswerth des durch Drainirung verbesserten Bodens im Ver-
hältniß zu anderem, der Drainirung nicht bedürstigen, Boden von gleicher
Ertragsfähigkeit zu bestimmen.
8. 110.
Ist nach der Bonitirung der Werth eines Grundstücks durch Naturereignisse, oder
auch durch unwirthschaftliche Behandlung des Eigenthümers (namentlich durch unzu-
längliche Düngung) vermindert worden, so hat der letztere denjenigen, welchem das
Grundstück bei der Zusammmenlegung zugetheilt worden ist, wegen der Werthaevermin-
derung in Gelde zu entschädigen.
Im Falle der Insolvenz des ursprünglichen Eigenthümers ist das Grundstück noch-
mals zu bonitiren und demjenigen, der es zugetheilt erhalten, der Werth des Verlorenen
in Gelde zu ersetzen, welches von den Interessenten nach Maßgabe ihrer Theilneh-
mungerechte aufzubringen ist.
8. 111.
Aenger und Lehden sind, wenn sie sich zur Umwandlung in Ackerland oder Wiesen
eignen, unter Abrechnung der hierzu nöthigen Culturkosten zu ihrem künftigen Werthe
als Ackerland oder Wiese abzuschätzen und müssen von jedem Betheiligten zu diesem
Werthe angenommen werden.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Forstgrundstücke, insofern dieselben
mit Genehmigung der ressortirenden Behörde in Land oder Wiese verwandelt werden
sollen.
8. 112.
Bei Entwerfung des Zusammenlegungsplanes ist darauf Rücksicht zu nehmen,
daß zu den erforderlichen Communicationswegen, zu den übrigen nöthigen Wegen und
Triften und zu anderen, für die Bewirthschastung der gesammten und der einzelnen
Grundstücke nöthigen, Anlagen, z. B. Entwässerungsgräben u. s. w. der erforderliche
Grund und Boden ausgewiesen wird. Communicationswege sind möglichst gerade
und in gehöriger Breite, Triftwege in der Regel drei Ruthen Preußischen Maßes und