Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

34 1856. 
nur bei größerer Länge vier Ruthen breit anzulegen, während die erforderlichen Cultur- 
wege (Feldwege) auf das Bedürfniß zu beschräuken sind. 
Bei Legung derjenigen Wege, welche mit Geschirr passirt werden müssen, ist in- 
dessen die gerade Richtung nur insoweit thunlichst zu verfolgen, als die Steigung des 
Terrains das Befahren durch die mit gewöhnlicher Belastung beschwerten landwirth- 
schastlichen Geschirre ohne außergewöhnliche Spannkräfte ausführbar erscheinen läßt. 
Das desfallsige Bedürfniß am Boden ist zunächst durch dasjenige Areal zu decken, 
welches dadurch gewonnen wird, daß bisherige Anlagen dieser Art, Wege und Triften, 
durch Zusammenlegung ganz oder theilweise erspart werden. 
Dabei sich ergebende Ueberschüsse werden unter sämmtliche Interessenten nach Ver- 
hältniß ihrer Theilnahmerechte vertheilt, wobei indeß dasjenige Areal, welches nicht 
zu den eigentlichen Wegen gehört, sondern neben deuselben gelegen ist, z. B. Rasen- 
tänder 2c., nach den im §. 111 aufgestellten Grundsätzen behandelt werden muß. 
Nach dem Verhältnisse der Theilnahmerechte hat aber auch ein jeder zu dem 
etwaigen Mehrbedarfe sich einen Beitrag anrechnen zu lassen. 
S. 113. 
Die Forderung eines jeden Betheiligten wird demnach durch den ermittelten Werth 
seines innerhalb der betreffenden Flur belegenen, bezüglich des aus Nebenfluren heran- 
zuziehenden Grundbesitzes unter Hinzurechnung des auf ihn fallenden Weidewerthes und 
seiner Antheile an den etwa zur Vertheilung gekommenen gemeinschaftlichen Grund- 
bucken und Nutzungen festgestellt. 
iervon werden die für Aulegung neuer Wege und sonstiger Anlagen der im vor- 
herigen §. envähnten Art etwa zu machenden Abzüge pro ruln gekürzt. 
. §.1l4. 
Auf der Regalität nicht unterliegende Fossilien ist bei Entwerfung des Planes un- 
bedingt Nücksicht zu nehmen, soweit deren Lagerstätten bei Einleitung der Auseinander- 
setzung bereits aufgedeckt waren. Im entgegengesetzten Falle kaun auf das Vorhanden- 
sein von Fossilien bei der Planlage nur dann Rücksicht genommen werden, wenn die 
Interessenten bis zur Entwerfung des Planes darauf aufmerksam gemacht haben, und 
die Existenz und der Werth der Fossilienlager ohne bedeutende bergmännische Unter- 
suchungen noch festgestellt werden können. 
S. 115. 
Nach dem Umfanze der Forderung (dem Sollhaben) maß ein seder Interessent in
	        
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