Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

36 1856. 
Jedoch ist überall so viel als thunlich darauf Bedacht zu nehmen, daß jeder Bethei- 
ligte seine Absindung in Grundstücken von gleicher Gattung und gleichen, oder doch den 
Classen, in welche sein bisheriger Grundbesitz eingeschätzt war, möglichst nahestehenden 
Bodenclassen erhält. n n 
Jedem Betheiligten find ferner die Grundstücke, welche er durch die Verkauschung 
empfängt, möglichst in derselben Entfemung vom Wirthschaftöhofe anzuweisen, in welcher 
die abzutretenden Grundstücke durchschnittlich belegen sind. 
Ist solches aber nach der Localität nicht vollständig zu erreichen, ohne daß der 
Zweck der Zusammenlegung überhaupt und insbesondere die Berücksichtigung der im 
§. 115 gegebenen Vorschriften beeinträchtigt würde, so ist jeder Betheiligte verbunden, 
seine Abfindung auch in einer größeren Entfernung anzunehmen. 
In einem solchen Falle bleibt es dem Emessen der ausführenden Behörde über- 
lassen, zu bestimmen, ob und wie weit dem Berechtigten wegen der größeren Entfer- 
nung eine Entschädigung gebühre. 
Diese ist in der Regel in Gelde zu gewähren und von sämmtlichen Interessenten 
nach Verhältniß ihres Sollhabens zu tragen. 
8. 122. 
Sind der Localität nach, z. B. mit Rücksicht auf die Ausweisung der nöthigen 
Communicationswege, bisweilen kleine Abweichungen zwischen der Forderung eines 
Betheiligten und dem Werthe seiner Abfindung nicht füglich zu vermeiden, so können 
dieselben auch mit Gelde ausgeglichen werden. 
Jedoch darf die mit Gelde auszugleichende Differenz die Höhe von drei Prozent 
der Forderung niemals übersteigen. 
Auf etwaige Nachregulirungen nach ersolgter Planlage findet diese Bestimmung 
aber keine Anwendung. 
. 123. 
Unter keinen Umständen ist aber ein Interessent verbunden, eine solche Planlage 
anzunehmen: 
1) die wegen der Stelle, an der sie gelegen, wegen großen Mißverhältnisses zur 
Lage und Größe seines bisherigen Grundbesitzes von ihm nur mit besonderer 
Schwierigkeit bewirthschaftet werden könnte, oder 
2) durch welche er einer bisher von mehreren gemeinschaftlich getragenen Gefahr der 
Beschädigung der Substanz der Grundstücke durch Naturereignisse, z. B. durch 
Versandung, Avulsion u. s. w. allein ausgesetzt, oder
	        
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