Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. *“ 
3) henöthigt wülde, sein Geschäft zu verlegen, oder eine wesentliche Umänderung 
seiner bisherigen Wirthschaftsführung vorzunchmen, oder 
4) die ihm den Anbau einer früher erzeugten Hauptfruchtsorke — Noggen, Weizen 
— unmöglich macht. 
8. 124. 
Ale solche wesentliche Umänderungen sind zu erachten: 
1) wenn eine bisherige Ackewwirthschaft in eine Viehzüchterei umgewandelt werden 
müßte und ungekehrt; 
2) wem ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu 
den übrigen stand, ganz oder doch größtentheils aufgegeben werden müßte, oder 
nur durch Anlegung neuer Fabrikations, Anstalten erhalten werden könnte; 
3) wenn ein Gespam haltender Ackerwirth solches künftig nicht mehr halten könnte 
und seine Ländereien mit der Hand bebauen müßte und umgekehrt. 
§. 125. 
Die Ausgleichung der zusälligen Werthsgegenstände anlangend (F. 108), so 
wird auf den Antrag der Betheiligten der neueste Dungungszustand, welcher die örtlich 
üblichen Saaten noch nicht getragen hat, gleich den übrigen auf periodische Nutzungen 
schon verwendeten Bestellungskosten, bei der Ausführung von der Auseinandersehungs- 
behörde sesigestellt, und es muß alsdann die nach dem Ergebnisse dieser Feststellung dem 
einen oder anderen Interessenten zukommende Enischädigung von den Uebernehmemn der 
betreffenden Grundstücke in Gelde gewährt werden. 
Die auf dem abzutretenden Grundstücke stehenden Bäume und Strzucher ist der 
bisherige Interessent abzuschlagen nicht berechtigt, wenn derjenige, dem das betreffende 
Grundstück überviesen wird, den von der Auseinandersetzungsbehörde festzustellenden 
Werth der Bäume und Sträucher, und bezüglich bei jungen zur Versetzung geeigneten 
Obstbäumen die Aupflanzungskosten zu vergüten bereit ist. 
Macht der Empfänger des Planes hiewon keinen Gebrauch, so können von Seiten 
der Auseinandersetzungsbehörde unter Umständen zur Wegnahme der Bäume ange- 
messene Fristen, die über den gewöhnlichen Ausführungstermin binausreichen, bewilligt 
werden. 
Im Uebrigen sind bezüglich der Bäume und Sträucher, sowie bezüglich der Forst- 
Prundstücke die 5§. 94 und 96 aufgestellten Grundsätze zu befolgen. 
Fürstl. Schw. Dudolsl. Gesehsemml. XVII. 6
	        
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