1856. 39
lichen Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1849, die Ablösung der Frohnen,
Lehnen und Zinsen betrefsend, §§.34—39, Auwendung.
Hierbei wird indeß bestimmt, daß eine Sicherstellung der Rechte dritter Personen
in Ansehung der bei Ausführung dieses Gesetzes vorkommenden Kapitalabfindungen in
den Fällen nicht erforderlich ist, wenn
u) die Kapitalabsindung nur 20 Thlr. — 35 Fl. oder weniger beträgt, und
h) wenn das Absindungscapital nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde
in die Substanz des Gutes nützlich verwendet worden ist.
In diesen Fällen fallen die Kapitalabsindungen den Besitzern der Grundstücke, an
welche sie gegeben werden, zur freien Disposition zu.
8. 130.
Bezüglich der zur Ausgleichung des neuesten Düngungs= und Bestellungs-Zustan-
des zu gewährenden Vergütung, so hat der Pächter in dem Falle, wenn der Verpächter
dergleichen herauszuzahlen hatte, in jedem Pachtjahre soviel an den Verpächter außer
dem Pachtgelde zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten
Berechnung in jedem Jahre von dem mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen Wirth=
schaftsg Scorgenständen Nuhen zu erwarten gewesen wäre.
Im umgekehrten Falle hat zwar der Pächter die Geldausgleichung zu empfangen,
aber am Ende des Pachtes das Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in
welchem es zu dieser Zeit in Gemäßbeit der bei der Berechnung der Geldausgleichung
angenommenen Voraussetzung bei gehöriger Bewirthschaftung sein kann und soll.
Für die hierach von dem Pachter zu erfüllenden Verbindlichkeiten haftet die Pacht-
caution, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf.
S. 131.
Hat eine Ausgleichung von Grundwerth in Gelde stattgefunden, so sind die 4yro-
centigen Zinsen der Ausgleichungssumme von dem Pachtgelde abzurechnen, wenn der
Vexpächter eine solche Ausgleichung erhielt, dagegen von dem Pächter dem jährlichen
Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpächter herauszahlen mußte.
§. 132.
Die Theilung gemeinschastlicher Grundsstücke, die verpachtet sind, hat die Auf-
hebung des Pachtverhältmisses zur Folge und der Pächter hat nur dann einen Anspruch
auf Entschädigung dafür, wenn der Pachteontract vor der Verkündigung dieses Gesetzes
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