Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1 18562. 
Artikel 7. 
Die im Königreiche Preußen wegen der Kosten und der Remunerirung der Beamten 
und Sachverständigen in Auseinandersetzungs-Sachen geltenden Vorschriften, sie mögen 
schon erlassen sein oder noch erlassen werden, sollen auch bei den im Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt vorkommenden in Artikel 1 bezeichneten Auseinandersetzungs- 
Geschäften Anwendung finden. 
Artikel 8. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt verpflichten Sich, zu 
den Generalkosten der Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden, welche 
aus der Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen angemessenen 
Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die nächsten 10 Jahre auf die 
Summe von 1000 Thalern jährlich festgesetzt und bleibt für die weilere Folgezeit beson- 
derer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 9. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Februar 1856. 
Von dem Vertrage zurückzutreten, soll sowohl Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen, als Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt nach Ablauf 
von 10 Jahren und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung freistehen. Eine 
gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Könige von Preußen innerhalb der ver- 
tragemäßigen Zeit von 10 Jahren freistehen, wenn an der hinsichtlich der Auseinander= 
setzungen im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt jetzt bestehenden materiellen Gesetz- 
gebung etwas geändert werden sollte. 
Artikel 10. 
Gegemwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Natification vorge- 
legt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden binnen 4 Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
Berlin, den 10. December 1855. 
(L. S.) (gez.) Friedrich Hellwig. (I. S.) (gez.) Hermann von Bertrab. 
(I. 8.) (gez.) Otto Wehrmann. (I. 8.) (gez.) Victor Weinberg. 
(I. S.) (gez.) Eduard Hepder. 
——— — ’ôâÚé
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.