Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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oder Provocat betheiligt ist, findet, soweit dieselben auf dem Wege der gütlichen Ver- 
einigung durch Unsere Finanzbehörden zu Stande gebracht werden, eine Mitwirkung 
der K. Pr. Auseinandersetzungsbehörden nicht statt. 
Die Confirmation der über solche Ablösung errichteten Recesse erfolgt fortan durch 
Unsere Justijämter. (Vergl. die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Mai 1850 (G. 
S. 1850, S. 397.) 
8. 3. 
Die General-Commission und ihre Abgrordneten haben nach dem Instructions- 
princip zu verfahren und sind in den anhängigen Auseinandersetzungen befugt und ver. 
pflichtet, nicht allein den Hauptgegenstand des Geschäfts, sondern auch alle ander. 
weiten Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Ausführung der Auseinander, 
setzung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben können, zu reguliren und überhaupt 
alle obrigkeitlichen Festsetzungen zu erlassen, deren es bedarf, um einen völlig geord- 
neten Zustand zurückzuführen. Daraus folgt, daß sie in ihrem Geschäftsbereiche auch 
das Recht haben, Execution zu versügen. Um deren Vollstreckung werden sie in der 
Regel Unsere Landrathsämter, übrigens auch die andern nach Maßgabe der Executions= 
ordnung vom 10. Juni 1854 (G. S. 1854, S. 137 fl.) zuständigen Behörden requi- 
riren, denen sämmtlich die Befolgung dieser und anderer ressortmäsigen Requisitionen 
der Auseinandersetzungsbehörden obliegt. 
Sie haben bei allen und jeden Theilen des Auseinandersetzungs-Geschästes selbst- 
thätig dafür zu sorgen, daß in einem folgerechten Verlaufe alles Sachgehörige herbei- 
geschafft und geordnet werde. 
Sie haben die Parteien zwar über Alles, was zur Sache gehört, mit ihrer Er- 
klärung zu vernehmen, und jenachdem die betreffenden Puncte sireitig werden und nicht 
zur gütlichen Ausgleichung zu bringen sind, dieselben zur Instruction zu stellen und zur 
Entscheidung vorzubereiten; es ist aber lediglich ihre Sache, die Gegenstände jener Er- 
klärungen und der zur Instruction zu stellenden Punete zu bestimmen und von den Par- 
teien die Einlassung darauf zu fordern. Es ist also gar nicht erforderlich, daß eine 
Partei gegen die andere als Kläger auftrete; vielmehr muß sich jede derselben auf die 
von Seiten des Commissarius vder der General-Commission zu ihrer Erklärung gestellten 
Puncte einlassen, und, wenn sie sich dem versagt, die Nachtbeile des Contumacialver= 
fahrens gewärtigen. 
Die Provocation der Extrahenten bestimmt zwar im Allgemeinen die Nichtung dee 
einzuschlagenden Verfahrens. Die Auseinandersetzungsbeborden müssen dabei aber
	        
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