Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

50 1856. 
Alle von den Commissarien der GeneralCommission aufgenommenen Verhandlun- 
gen haben, wenn sie von den Betheiligten mit unterschrieben sind, öffentlichen Glauben, 
und sofern sie Vereinigungen, Anerkenntnisse oder Verzichtleistungen enthalten, die Gel- 
tung und die Vollstreckbarkeit der vor Gericht abgeschlossenen, resp. von den Gerichten 
confirmirten Rechtsgeschäfte. 
Protokollführer können dabei zur Erleichterung zugezogen werden, doch ist ihre 
Zuziebung zur Gültigkeit der Verhandlung nicht nothwendig. 
Die Verhandlungen, welche die zur Sache abdhibirten Feldmesser unter Beobach- 
zung der Vorschriften dieses Gesetzes aufnehmen, haben gleichfalls öffentlichen Glauben. 
8. 9. 
Verweigert eine Partei die Vollziehung einer Verhaudlung, so ist sie über die 
Gründe der Weigerung zu befragen und diese sind sodann in das Protokoll aufzunehmen. 
Beharr dieselbe dann noch bei der Weigerung, so ist sie zu belehren, daß, der feh- 
leuden Unterschrift ungeachtet, die Verhandlung rechtsgültig und gegen sie beweisend sei. 
Dies findet inden keine Anwendung, wenn es sich um Vergleiche handelt, welche das 
specielle Interesse des Weigernden betressen, und die, wenn sie nicht durch Unterschrift 
vollzogen werden, als nicht geschlossen zu betrachten sind. 
In gleicher Weise und mit derselben Ausnahme rücksichtlich der Vergleiche ist die 
Verhandlung Denjenigen gegenüber beweisend und bindend, welche sich vor der Unter- 
schrift entfernen. 
Sofern die Verhandlung vom Special-Commissarius ohne Zuziehung eines Proto- 
kollführers aufgenommen wird, ist bei dieser Verhandlung ein Zeuge des Vorganges 
Sauziehen, welcher zugleich als Unterschriftszeuge für die des Schreibens Unkundigen 
eintritt. 
.10. 
Die Special-Commissionen haben den Betheiligten zwar die Mahrnehmung ihrer 
Gerechtsame zu überlassen, müssen aber der Geschäfte unkundige Interessenten in dieser 
Meiiehung gebörig belehren. 
T. 11. 
Die Wahrnehmung der Rechte entsernterer Interessenten erfolgt nach Maßgabe 
der 8§. 34 ff. des Gesetzes vom 27. April 1849 und des F. 129 des Gesetzes vom 7. Ja- 
nuar 1856. Die unmittelbare Einwirkung der Special-Commission kritt in dieser Be-
	        
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