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ob die persönlichen Interessen jener Vertreter mit den Pflichtigen ihres Amtes in Colli-
sion kommen. Im bejahenden Falle haben die obengedachten Behörden die Vertretung
der hiernach Betheiligten durch andere nicht betheiligte Persenen oder Behörden zu ver-
anlassen, oder aber dem Special-Commissarius die Wahrnehmung jener Interessen zu
überlragen.
S. 16.
Minderjährige und solche Personen, welche gesetzlich unter Curatel stehen, werden
durch ihre gesetzlichen Vertreter, oder ihre sich als solche ausweisende Voründer und
Curatoren vertreten.
(Er bedarf zur Rechtsgültigkeit der von diesen für jene abzugebenden Erklärungen
und abzuschließenden Verträge und Rezesse einer Genehmigung der sonst concurrirenden
obe#wormundschaftlichen Behörde nicht, vielmehr haben die Vormünder und Curatoren
dieser nur von der geschehenen Einleitung und von dem Fortgange einer solchen, das
Interesse ihrer Curanden berührenden Sache Anzeige zu machen und allenfalls bei der-
selben um Instruction wegen ihres Verhaltens nachzusucken.
Findet sich in dringenden Fällen ein dessen bedürftiger Interessent mit einem
Vormunde oder Curator noch nicht versehen, so ist ihm durch die SpecialCommission
zur Wahrnehmung seiner Rechte für den besondern Fall ein Gurator zu bestellen,
welcher den erforderlichen Act unter Oberaussicht des Specialcommissars mit voller
Rechtegültigkeit zu vollzieben berufen ist.
Der gesetzlich zur Obervormundschaft berufenen Behörde ist jedoch in solchen Fällen
von dem Geschebenen sofort Kenntniß zu geben.
S. 17.
Die Temmine werden soweit dies erforderlich an Ort und Stelle abgehalten. Die
Special-Commissarien müssen bei ihren Vorladungen, wozu sie sich der Umläufe be-
dienen können, den Gegenstand der Verhandlung wenigstens im Allgemeinen bekannt
machen und für Bescheinigung der richtigen Insinuation Sorge tragen, auch die für
den Fall des Nichterscheinens eintretenden Rechtsnachtheile ausdrücken. Ebenso können
sie den Umständen nach eine Geldstrafe androhen und verhängen. Die Parteien sind
verbunden, den an sie von Commissionswegen ergangenen mündlichen und schriftlichen
Vorladungen Folge zu leisten, auch ohne Mittheilung vorheriger Verhandlungen und
Urkunden, worauf sich das Terminsgeschäft beziehen soll, und ist es binreichend, daß
in der Ladung bekannt gemacht wird, wo“- sie —e in der Nähe des Orts der Negulirung
einsehen fönnen. v
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