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8. 20.
Die Insinnation aller Verfügungen erfolgt durch verpflichtete Boten, entweder
unmittelbar, oder durch Requisition anderer Behörden.
Die Insinuation ist in der gewöhnlichen Behausung des Adressaten an diesen selbst,
und, wenn er nicht anwesend ist, an seine Angehörigen oder Dienstboten — sind aber
auch solche nicht vorhanden, oder venveigern sie die Annahme — durch Auheften an die
Stuben= vder Hausthür zu bewirken.
Bei Haus= und Grundeigenthümern kann die Insinnation auch gültig an deren
Vewalter oder Administratoren, nicht aber an die Miether erfolgen. Bei Litiscon-
sorten darf die Ladung durch Umlauf bewirkt werden.
Die Insinnation für im activen Dienst befindliche Militairpersonen erfolgt durch
Regquisition der Militairgerichte.
Ueber die Insinuation und deren Bewirkung int ein vollständiger amtseidlicher Be-
richt des verpflichteten Boten zu den Acten zu brit
Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, 6 4 ihr vom Commissarius, der
den ordentlichen Richter davon in Kenntniß setzt, zu diesem einzelnen Acte ein
Curator, der durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet wird, bestellt und an diesen
die Insinuation bewirkt.
Dasselbe geschieht, wenn eine Partei sich im Laufe dei Verhandlung ohne Bestel-
lung eines Mandatars entfernt hat.
§S. 21.
Den Auseinandersetzungsbehörden steht gleich Unseren Behörden das Recht zu,
gegen Personen, die sich bei den Verhandlungen ungebührlich benehmen, Diseiplinar=
strafen zu verhängen.
5S. 22.
Die zu Verhandlungen anberaumten Termine können in der Regel von den Par-
teien nicht prorogirt werden, den einzigen Fall ausgenommen, wenn Naturbegeben-
heiten oder andere unabwendbare Zufälle es den betreffenden Interessenten unmöglich
machen, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen.
S. 2).
Die Parteien sind gehalten, in den bestimmten Terminen in der Regel selbst zu er-
scheinen. Bevollmächtigte müssen auf Eifordern der Commissien bestellt werden, wenn
außer dem schon oben berührten Falle der Betheiligung einer Corporation Gegenstäude