Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

54 1856. 
8. 20. 
Die Insinnation aller Verfügungen erfolgt durch verpflichtete Boten, entweder 
unmittelbar, oder durch Requisition anderer Behörden. 
Die Insinuation ist in der gewöhnlichen Behausung des Adressaten an diesen selbst, 
und, wenn er nicht anwesend ist, an seine Angehörigen oder Dienstboten — sind aber 
auch solche nicht vorhanden, oder venveigern sie die Annahme — durch Auheften an die 
Stuben= vder Hausthür zu bewirken. 
Bei Haus= und Grundeigenthümern kann die Insinnation auch gültig an deren 
Vewalter oder Administratoren, nicht aber an die Miether erfolgen. Bei Litiscon- 
sorten darf die Ladung durch Umlauf bewirkt werden. 
Die Insinnation für im activen Dienst befindliche Militairpersonen erfolgt durch 
Regquisition der Militairgerichte. 
Ueber die Insinuation und deren Bewirkung int ein vollständiger amtseidlicher Be- 
richt des verpflichteten Boten zu den Acten zu brit 
Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, 6 4 ihr vom Commissarius, der 
den ordentlichen Richter davon in Kenntniß setzt, zu diesem einzelnen Acte ein 
Curator, der durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet wird, bestellt und an diesen 
die Insinuation bewirkt. 
Dasselbe geschieht, wenn eine Partei sich im Laufe dei Verhandlung ohne Bestel- 
lung eines Mandatars entfernt hat. 
§S. 21. 
Den Auseinandersetzungsbehörden steht gleich Unseren Behörden das Recht zu, 
gegen Personen, die sich bei den Verhandlungen ungebührlich benehmen, Diseiplinar= 
strafen zu verhängen. 
5S. 22. 
Die zu Verhandlungen anberaumten Termine können in der Regel von den Par- 
teien nicht prorogirt werden, den einzigen Fall ausgenommen, wenn Naturbegeben- 
heiten oder andere unabwendbare Zufälle es den betreffenden Interessenten unmöglich 
machen, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen. 
S. 2). 
Die Parteien sind gehalten, in den bestimmten Terminen in der Regel selbst zu er- 
scheinen. Bevollmächtigte müssen auf Eifordern der Commissien bestellt werden, wenn 
außer dem schon oben berührten Falle der Betheiligung einer Corporation Gegenstäude
	        
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