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Schulden kommen lassen, oder wenn ihre Persönlichkeit übel berüchtigt ist und zu der
Vermuthung berechtigt, daß es ihnen mehr um Beförderung eigner Interessen, als der
guten Sache zu thun ist.
Ueber die Gründe ihrer Entfernung ist die Commission nur dervorgesetzten Behörde
Rechenschaft zu geben verbunden.
§S. 28.
Bei allen zum Geschäftsbereich der General-Commission gehörigen Angelegenheiten
und den zu deren Regulirung gepflogenen Verhandlungen müssen sich die Theilnehmer
eines gemeinschastlichen Interesses dem Beschlusse der absoluten Mehrheit unterwerfen.
Die desfallsige Abstimmung erfolgt nach dem bei Ausübung des Provocations-
rechtes maßgebeuden Verhältnisse.
Können sich mehrere Bevollmächtigte einer und derselben Mehrheit von Interessen-
ten rücksichtlich einer abzugebeuden Erklärung unter einander nicht vereinigen, so ent-
scheidet ebenfalls die absolute Majorität der Stimmen unter ihnen. Findet in den
Fällen dieses Paragraphen Stimmengleichheit statt, so überwiegen diejenigen Erklä-
rungen, welche den Abschluß des Geschäfts am meisten fördern.
S. 29.
Die Beschlüsse der Mehrheit anwesender Interessenten über Gegenstände eines ge-
meinschaftlichen Interesses verbinden auch die Abwesenden, ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen, vorausgesetzt, daß sie mit allgemeiner Bekanntmachung des Gegen-
standes vorgeladen worden sind.
Dieselben Vorschriften finden auch in Rücksicht der moralischen Personen statt.
deren Güter unter mittelbarer oder ummittelbarer Verwaltung des Staates stehen.
§S. 30.
Den Feldmesser, welcher in der Sache arbeiten soll, bestimmt die General- Com-
mission. .
Zu dem Geschãfte der Bonitirung sind zwei zu verpflichtende Personen zu bestellen,
über deren Wahl sich die Parteien zu vereinigen haben, widrigenfalls die Commission
darüber entscheidet.
Die Behufs der Auseinandersetzung vorzunehmende Werthsschätzung der Boniti-
rungsclassen und des Verhältnisses der einen Classe gegen die anderen ist Sache des mit
der Regulirung beauftragten Commissarius.