Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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so sind die streitigen Punkte zu Protokoll zu verhandeln, wobei die C Konmifton darauf 
iu sehen hat, daß alle Punkte in ein gehöriges Licht gestellt und zur definitiven Entschei- 
dung der General Commission völlig vorbereitet werden. 
8. 35. 
Die Instruction aller Streitigkeiten im Laufe des Auseinandersetzungs-Verfahrens, 
insbesondere über den Plan, sowie aller Streitigkeiten, welche zu dessen Vorberei- 
tung dienen, oder mit dessen Ausführung in Verbindung stehen, gebührt sowohl in erster 
als zweiter Instanz, unter der Leitung und Controle der General-Commission, den von 
ihr dazu ernannten Commissarien. 
Eine Annahme von Schriftsätzen und ein Deductionswechsel findet dabei in erster 
Iustanz der Regel nach nicht statt, sofern nicht der Spetial-Commissar eine Annahme 
yachläßt. 
z. 36. 
Die Cutscheidung aller Streitigkeiten, welche bei Ausführung Unserer Gesetze vom 
27. April 1840 und vom 7. Januar 1856 vorkommen, gleichviel ob sie reine Rechts- 
verhältnisse oder Regulirungegegenstände betreffen, oder gemischter Natur sind, steht in 
erster Instanz in der Regel der Königl. Preußischen General-Commission in Merseburg zu. 
Diese ist befugt, indem sie auf Ausführung eines Gegenstandes der Auseinander- 
setzung erkennt, dabei zugleich festzusetzen, 
daß diese Ausführung, ungrachtet des gegen das Erkenntniß etwa einzuwen- 
den Rechtsmittels, stattfinde. 
Eine solche Festsetzung kann aber nur dann geschehen, wenn aus den Umständen 
erheller, 
a) daß aus einem längern Ausschub der Ausführung für die Partei, welch solche 
verlangt, ein erbeblicher und überwiegender Nachtheil erwachsen würde, und zu- 
Kleich 
5) daß der Gegenpartei für den ihr aus der früheren Ausführung entstehenden Nach- 
theil E Entschädigung gewaͤhrt werden kann. 
Wenn jedoch in Gemaßheit einer solchen Festsetzung die Ausfũührung noch vor E Ert 
scheidung zweiter Instanz erfolgt, so bat die General Commission zu erörtern und zu 
den Acten zu begutachten, 
ob und inwieweit eine Abänderung des durch die Aussübrung begründeten Zu- 
standes ohne überwiegende Nachtheile noch zulässig ist, 
damit die Spruchbehörde zweiter Instanz hiernach ihre Entscheidung treffen könne.
	        
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