Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 
8. 37. 
In allen Streitigkeiten 
1) über Gegenstände, die nicht einen Theil des Auseinandersetzungs-Planes bilden 
und deren Werth Fuufzig Thaler oder darunter beträgt, 
2) darüber, wie es bis zur endlichen Ausführung der Auseinandersetzung mit dem 
Besitze, der Verwaltung und Nutzung dieses oder jenes Gegenstandes interimi- 
stisch zu halten ist, 
soll stets die SpecialCommission die erste Entscheidung abfassen und dieselbe, wo irgend 
möglich, gleich in dem betreffenden Instructionstermine erlassen und publiciren. 
8. 38. 
Gegen die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Entscheidungen findet nur 
das Nechtsmittel des Recurses an die General· Commission statt, welches innerhalb zehn 
Tagen nach Publication der ersten Entscheidung bei der Special-Commission, welche die 
letztere ertheilt hat, angemeldet werden muß. Ist mit der Anmeldung nicht zugleich die 
Ausführung des Recurses verbunden, so“ L diese, ohne daß es einer Aufforderung 
des Recurrenten hiezu bedarf, innerhalb einer ferneren Frist von 4 Wochen erfolgen. 
Rücksichtlich der Anmeldung dieses Rechtemittels bei einer nicht competenten Be- 
hörde und rücksichtlich des nach Ablauf der Rechtfertigungofrist eintretenden Verfahrens 
sind die in den S§. 39 u. 40 und die im §. 41, Satz 1 ertheilten Vorschriften maßgebend. 
S. 39. 
Gegen alle Entscheidungen, welche die General-Commission in erster Instanz erläßt, 
findet binnen 10 Tagen nach der gehörig erfolgten Publication die Appellation an das 
Königliche Revisions-Collegium zu Berlin statt. Dieses bei der Königlichen General- 
Commission zu Merseburg anzumeldende Rechtsmittel soll schon gewahrt sein, wenn 
binnen der gedachten Frist auch mur in allgemeinen Ausdrücken die Unzufriedenheit mit 
dem Juhalte des Erkenntnisses ausgedrückt ist. Auch soll es nicht verloren gehen, wenn 
der Appellant aus Unkenmiß der Ressortverhältnisse innerhalb der Frist dasselbe bei 
Unserem Ministerium, dem Königlich Preußischen Ministerinn der landwirthschastlichen 
Angelegenheiten, dem Königlichen Revisions-Collegium zu Berlin oder der betreffenden 
Special-Commission angemeldet hätte. 
Alle diese Behörden werden das irrthümlich an sie gerichtete Gesuch von Amtswegen 
sofort an die Königliche General-Commission abgeben. 
Wemn bei einem untheilbaren Objecte einer von mehreren Litisronsorten die Appel-
	        
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