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Wo es auf ökonomische Begutachtungen ankommt, soll außer den Boniteuren in
der Regel nur ein Special-Commissarius gehört werden, welcher die ökonomischitechnische
Qualifitation besitzt. Bei Streitigkeiten über die Planlage steht es jedoch jeder Partei
frei, darauf anzutragen, daß noch zwei besonders erfahrene und umsichtige, praktische
Landwirthe über den Streit gehört werden.
Jeder Theil hat dann einen solchen Landwirth zu wählen und die General-Com-
mission die Wahl zu prüfen und eventuell zu bestätigen.
Das Ergebniß dieser Vernehmung, über welches sich der Special-Commissar äußern
muß, hat aber für die entscheidende Behörde nur einen Jutachtlichen Werth, so daß diese
daran eben so wenig gebunden ist, als an das Gutachten des Commissarius.
Ein gleiches kann die General-Commission auch von Amtswegen anordnen.
Wenn es auf Würdigung von Gegenständen ankommt, für welche es besonderer,
bei den praktischen Landwirthen nicht allgemein vorauszusetzender Sachkenntniß bedarf,
u. B. bei Schätzung von Forsten, Baulichkeiten 2c., sind nach Bestimmung der General-
Commission Personen, welche für dergleichen Geschäfte besonders ausgebildet sind, zuzu-
riehen, res. nach allgemeiner oder besonderer eidlicher Verpflichtung zu vernehmen.
Außerdem kann eben sowohl auf den von der General-Commission genehmigten
Antrag jedes Theiles, als auf Anordnung der das Verfahren dirigirenden Auseinander-
setzungsbehörde — wie es oben (F. 31) schon bei Revision der Bonitirung vorgeschrieben
worden ist — bei Gegenständen, die besser von sachverständigen, der Oekonomie kundigen
Männern an Ort und Stelle nach eingenommenem Augenschein als von entfernt woh-
nenden Behörden entschieden werden, ein schiedsrichterliches Verfahren eintreten.
Das schiedsrichterliche Verfahren wird immer von dem Special-Commissarius ge-
leitet, welcher zu diesem Behuse- die Imnn zeche den gleichsalls iu verpflichtenden
mit at.
Jede Partei wählt einen Spirderichter die General= Conmission bestimmt den
Obmann. Alle diese Personen müssen im Allgemeinen und im Verhältniß zu den strei-
tenden Parteien die Eigenschaften vollgültiger Zeugen haben, Kenntniß von dem Gegen-
stande der Entscheidung besitzen und werden gehörig vereidet. Sind solche Personen
gewählt, die sich hiernach offenbar nicht eignen, so hat die General- Commission die Be-
stätigung zu versagen, die betrefsende Partei zu einer bessern Wahl zu veranlassen, und,
wemn diese nicht anderweit wählen will, einen andem Schiedsrichter zu subsituiren.