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die zurückgelegten Reisen, gleich Sachverständigen nach den in den Königlich Preußi-
schen Gesetzen festgestellten Sätzen zu remuneriren. Alle Verträge über eine andere
Wanuneraiton sind so unverbindlich, daß selbst das schon Gezahlte, soweit es die Taxe
aberschch ode werden darf.
ch ist die GeneralCommission berechtigt, Bevollmächtigte und Assistenten,
* such in dieser Beziehung eine bedeutende Ueberhebung haben zu Schulden kommen
lassen, von den Auseinandersetzungen she
Die General-Commission ist befu F ao der Besorgung einzelner zum Ausein-
andersetzungs-Verfahren gehörigen GEschite und selbst mit der Bearbeitung einfacher
Auseinandersetzungen jeden Staats= und Gemeinde-Beamten zu beauftragen, welchen
sie dazu für geeignet hält. Sie hat hierzu indessen die Zustimmung Unseres Ministe-
riums zinhnsen.
se Beamte sind verbunden, sich innerhalb ihres Amtsbezirks solchen Aufträgen
zu uiihen und überkommen wegen dieser Geschäfte gleiche Nechte und Pflichten wie
die beständigen Commissarien der d “einndenun Behörde.
8. 5
Mit dem Tage der Publieation dieses Ses geht die Leitung der bereits schwe-
benden Ablösungssachen, die noch nicht bis ; 4 Genehmi igung des T#blösungseeses
durch die Interessenten gediehen sind, auf die n er, Conmission i über.
Auch in allen Rechtsstreitigkeiten, nelche über Gegenstände der hier in Rede
stehenden Auseinandersehungen bei Unseren ordentlichen Gelihten schweben, sind,
sobald die Auseinandersetzungsbehörden in Folge der vorstehenden Bestimmung, oder
durch Aubringung der Provocation zu deren fernerer Instruchion und Entscheidung com-
petent werden, die Acten, wie sie in dieser oder jener Instanz gerade liegen, an die
General= Commission zur weiteren Direction abzugeben.
59.
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruche stehenden füühen Whlichen
Bestimmungen insbesondere die 40—49 d06 98 d . arrins 9 wegen
Ablösung der Frohnen, bLehen und Zinsen (G. S. 1849, S. 8 er 8. 6 * —
nung über die Errichtung der Landrathsämter vom 12. April 1 9 (G. S. 1850, S.
2 3) und die Ausführungs,Verordnung zum AblösungsGesetze vom 6. Mai 1850 (G.
15 S 395) werden hiermit aufgehoben.
kundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürsllches
vusiei beidrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 11. Jannar 1856.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt v. Ketelhodt. v. Bamberg.