Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

72 1856. 
und Taxen die Kosten überall ordnungsmäßig und zur gehörigen Zeit zum Ansatz 
kommen. 
Lassen gesehliche Vorschristen einen Spielraum für den Kosten-Ansaß bei gewissen 
Verhandlungen und Verfügungen, z. B. bei Terminen. Bescheiden 2c., zu, so hat der 
die Verhandlung leitende resp. ausfertigende Beamte darauf Bedacht zu nehmen, ent. 
weder den Kostenansat selbst schon vorläufig auf dem betreffenden Schriftstücke zu notiren 
oder durch eine auf das letztere zu setzende Bemerkung dem Sportularius einen sicheren 
Anhaltepunkt für die spätere Kostenliquidation zu geben. 
6 
S. 6. 
Wversionalsätze werden zu den Acten liquidirt, sobald die Lage der Sache es ge- 
stattet (F. 16 des Gesetzes vom 26. August 1840). In dem durch §. 82 des Nachtrags- 
gesetzes zur Strafproceß. Ordnung eingeführten Mandatsverfahren sind die Kosten zwar 
im Mandate selbst festzusetzen, die Buchung (F. 7) derselben erfolgt aber erst, sobald 
das Mandat rechtskräftig geworden ist. 
u . 6.] Das Sportelbuch wird alle Jahre neu angelegt und fortan nach dem 
Muster 1·) geführt. 
Neben dem Sportelbuche, welches nur die im Lause des Jahres liquidirten Spor- 
teln enthält, wird auch ein Sportelrestbuch nach demselben Muster I jedoch mit der 
Abweichung geführt, daß in die erste Spalte nicht die fortlaufende Nummer, sondern die 
Nummer des Sportelbuches mit Angabe des Jahrgangs desselben eingestellt wird. 
In dieses, mit jedem Jahre neu anzulegende, Sportelrestbuch werden alle Sportel- 
rückstände aus allen früheren Jahren eingetragen. 
IZu §.7 und 9.] Der in §. vorgeschriebene Gebrauch der rothen Dinte ist 
sortan nicht mehr erforderlich. Desgleichen fällt der im S. 9# angeordnete monatliche 
Sportelextract hinweg. 
8. 9. 
lZu 8. 12.] Wegen der Kosten soll die Executiun zunächst in die bewegliche Habe 
des Schuldners und in dessen ausstehende Forderungen vollstreckt werden. Sind blos 
Immotilien als tangliche Hülssgegenstände vorhanden, deren Angriff jedoch den 
Nahrungsstand des Schuldners als gefährdet erscheinen läßt oder gehen sonst gegen 
die desfallsige Einleitung des Subyastations-Verfahrens dem Gerichte Bedenken bei, 
*) Die in dieser Verornung angeführten Muster werden dem nächsten Sice der Ges. Samml. beigegeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.