Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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so hat dasselbe die weiteren Verhaltungsbefehle von der Justiz-Abtheilung des Ministe- 
riums unter genauer Darlegung der einschlagenden Verhältnisse einzuholen. 
8. 10. 
lZu S. 14.] Die auf Requisition von Verwaltungsbehörden eingehobenen Straf- 
Velder werden, vorausgesetzt, daß dieselben überhaupt in Fürstliche Cassen fließen, 
zur gerichtlichen Sporteltasse verrechnet, sobald deren Festsetzung und Einziehung im 
Wege eines gerichtlichen Untersuchungsverfahrens stattgefunden hat. 
S. 11. 
IAnstatt des §. 15.] Sämmtliche Einnahmen der Sporteleasse werden, sobald sie 
eingehen, von dem Sportularius in ein nach dem Formulare Nr. II. zu führendes Cassen- 
buch (Einnahmejournal) in chronologischer Ordnung eingetragen. Auf Giund dieses 
Cassenbuchs erfolgt alsdann die Einstellung der Eingänge in die „Ist“ Spalte des 
Sportelbuches resp. Sportelrestbuchs (§. 7) am Tage der Vereinnahmung. Das Cassen- 
buch wird ebenfalls alljährlich neu angelegt. Es werden jedoch die bis Ende December 
liquidirten Kosten, wenn sie noch bis zum letzten Februar des nächstfolgenden Jahres 
eingehen, nicht in das für dieses Jahr angelegte, sondem in das vorjährige Cassenbuch 
eingetragen. (F. 16.) 
Unregelmäßigkeiten bei den Eintragungen werden, wenn nicht der Fall sich zur 
gerichtlichen Untersuchung eignet, durch Ordnungsstrafen, nöthigenfalls im Wege der 
Diseiplinar-Untersuchung, gerügt. 
. 12. 
Zu 8. 16 und 17.] Die 88. 16 und 17 fallen fort. 
8. 13. 
Anstatt der 88. 21-24.] Jede Ausgabe muß durch einen vollständigen Beleg 
nachgewiesen, jeder Beleg vom Vorstande der Behoͤrde attestirt sein. Unterbelege zu 
Unterbelegen sind zu vermeiden (vergl. §§. 4, 5, 8 und 14 der Verordnung, das Ver- 
hältniß der F. Hauptlandescasse betr., vom 9.December 1853). 
Sämmtliche Ausgaben sind in ein Ausgabejournal, welches die Rubriken: 
n) jährlich fortlaufende Nummer: 
b) Datum; 
P) Name des Empfängers; 
6) Wofür die Zahlung geleistet ist, und 
e) Geldbetrag
	        
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