Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 
  
L 
Zu vereinnahmen waren: 
Reste bis zum Schluß des vorigen Jahres, laut Sportelrestbuch, 
Sporteln und Verläge vom laufenden Jahre, laut Sportelbuch. 
  
im Ganzen. dier sind: 
. Fl.. . Ollr. eingegangen laut Sportelbuch und 
» «bqeschktebeiu Sportelrestbuch. 
1— 
zusammen; es bleiben also 
  
  
überzutragende Reste. 
Von obigen 
eingegangenen Sporteln sind 
Collecturgebühren zu kürzen; es bleiben alse noch 
zu gewähren. 
diese Gewähn ist erfolgt durch 
Fl. . Hllr. pro I. Quartal am . .. .. 
II. 
  
  
  
  
#7 7 77 , « « 
» « « s- II. I7“ « 
« « « ««- l V. 7° 14 
im Gangen. 
zurũckzuerstatten 
sind mithin nachzuliefern 
am I6 
(Name des Sportularins.) 
 
	        
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