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unteim 1. November 1856 resp. 10. Februar 1857 nachstehende Vereinbarung ge-
troffen worden:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche
Sachen zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Ones, wo die
Sachen liegen. Jedoch haben im Konigreiche Preußen die vor einem Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstadtschen Gerichte abgeschlossenen oder recognoscirten Ver-
träge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Königlich Preußischen
Gerichte abgeschlossen oder recognoocirt worden wären. Im Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt haben die vor einem Königlich Preußischen Gerichte
oder Notar in Preußen nach der inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen
Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstadtschen Gerichte abgeschlossen wären.
Nachdem die dieefallsigen gegenseitigen Ministerial- Erklärungen am 28. v. M.z
Berlin ausgewechselt worden sind, so wird diese Uebereinkunft anmit zur Fisenuioh
Kenmuiß gebracht.
Nudolstadt, den 13. März 1857.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
NXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. März 1857, mebrerc rücksichtlich der Zoll= und Steuerstellen in den
Bezirken der Röniglich Preußischen Hauptämter Minden und Lemgo
stattgefundenec Veranderungen betreffem.
Nack einer Mittheilung der Königlich Preußischen Staatsregierung haben in Folge
der Ausfübrung dee zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hausestadt Bremen
am 26. Januar v. J. geschlossenen Vertrags wegen Besörderung der gegenseitigen Ver-
kehrsverhälinisse in den Bezirken der Hauptamter Minden und Lemgo folgende Ver-
ä#nderungen stattgesunden.
Das Hauptzollamt in Minden ist in ein Hauptsteueramt mit Niederlage und das
in dem Bezirke dieses Hauptamts befindliche Nebenzollamt erster Klasse in Vlotho derge-