Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 23 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Sechstes Stüch vom Jahre 1857. 
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung, 
die von der Regierung des Königreichs brider Sicilien den zollvereinoläudischen 
Waaren auch bei der Einfuhr zu Lande zugestandenen Zollbegünstigungen 
betrefend, vom 15. Mai 1857. 
Durch die in Uebersetzung unten beigesügte Versügung hat das Königlich Sieilische 
Finanz= Ministerium bestimmt, daß die Erzeugnisse derjenigen Staaten, welche mit dem 
Königreiche beider Sieilien Handelsverträge abgeschlossen haben, die in diesen Verträgen 
vereinbarten # Zollermäßigungen in dem Falle auch bei der Einfuhr zu Lande genießen 
sollen, wenn sie mit Ursprungszeugnissen begleitet sind, welche die Gattung und die 
Menge der Waaren — nach Maaß, Gewicht oder Gemäß bei Flüssigkeiten — sowie 
die Art der Versendung — ob direkt oder durch Vermittelung von Zwischenplätzen — 
angegeben und von der Behörde des Versendungsortes beglaubigt sind. 
Indem das Fürstliche Ministerium dieses, unter Bezugnahme auf den Handels- und 
Schifffahrts= Vertrag zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien vom 
27. Jannar 1847 (Ges. Samml. v. J. 1847, S. 84 ff.) hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
bringt, bemerkt es zugleich, daß zwischen dem Zollvereine und dem gedachten Königreiche 
hinsichtlich der Behandlung der indirecten Sendungen Reciprocität besteht, mithin die 
Bestimmungen im Artikel 2 der Anfuge auf die Erzeugnisse des Zollvereins Anwendung 
finden. 
Wegen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse haben die betreffenden Waaren-Ver- 
sender sich an die Behörde ihres Orts zu wenden. 
Rudolstadt, den 15. Mai 1857. 
Färstlich Schworzt. Ministerium. 
. Ber 
egeheben in verlane: den 13. dun 1851. 
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsamml. an
	        
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