1857. 23
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechstes Stüch vom Jahre 1857.
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung,
die von der Regierung des Königreichs brider Sicilien den zollvereinoläudischen
Waaren auch bei der Einfuhr zu Lande zugestandenen Zollbegünstigungen
betrefend, vom 15. Mai 1857.
Durch die in Uebersetzung unten beigesügte Versügung hat das Königlich Sieilische
Finanz= Ministerium bestimmt, daß die Erzeugnisse derjenigen Staaten, welche mit dem
Königreiche beider Sieilien Handelsverträge abgeschlossen haben, die in diesen Verträgen
vereinbarten # Zollermäßigungen in dem Falle auch bei der Einfuhr zu Lande genießen
sollen, wenn sie mit Ursprungszeugnissen begleitet sind, welche die Gattung und die
Menge der Waaren — nach Maaß, Gewicht oder Gemäß bei Flüssigkeiten — sowie
die Art der Versendung — ob direkt oder durch Vermittelung von Zwischenplätzen —
angegeben und von der Behörde des Versendungsortes beglaubigt sind.
Indem das Fürstliche Ministerium dieses, unter Bezugnahme auf den Handels- und
Schifffahrts= Vertrag zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien vom
27. Jannar 1847 (Ges. Samml. v. J. 1847, S. 84 ff.) hiermit zur öffentlichen Kenntniß
bringt, bemerkt es zugleich, daß zwischen dem Zollvereine und dem gedachten Königreiche
hinsichtlich der Behandlung der indirecten Sendungen Reciprocität besteht, mithin die
Bestimmungen im Artikel 2 der Anfuge auf die Erzeugnisse des Zollvereins Anwendung
finden.
Wegen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse haben die betreffenden Waaren-Ver-
sender sich an die Behörde ihres Orts zu wenden.
Rudolstadt, den 15. Mai 1857.
Färstlich Schworzt. Ministerium.
. Ber
egeheben in verlane: den 13. dun 1851.
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsamml. an