1857.
Bestimmung
über die speciellen Förmlichkeiten, denen die zu Lande in die
Königlichen Staaten eingeführten Waaren unterworfen sind.
Artikel 1.
Die Waaren, welche auf dem Landwege aus den Staaten eingeführt werden, die
Handelsverkräge (mit dem Königreiche beider Sicilien) haben müssen, um die Steuer-
ermäßigungen, die in jenen Verträgen festgesetzt sind, zu genießen, von Ursprungs-
zeugnissen begleitet sein, welche die Art der Waare und die Menge derselben in
Maaß, (Pewicht oder Behälter, wenn es flüssige sind, angeben, und von den Behörden
des Absendungsortes der Waaren unterzeichnet sein müssen und nicht von den Konsular-
Agenten der Königlichen (Sieilischen) Regierung. Das Fehlen der Ursprungezeugnisse
oder eine Verschiedenheit zwischen der Art oder der Menge der Waaren und dem Inhalte
des Zeugnisses haben den Verlust des Rechte auf die Tarif-Ermähigung zur Folge.
Artikel 2.
Wenn von den Staaten, welche die Neciprorität für die Behandlung der indirekten
Sendungen veriprochen haben, Waaren von dem Orte der Erzeugung nach einem an-
deren, dazwischen liegenden Orte gesendet werden, so kann, im Laufe der Sendung, die-
selbe die Richtung nach Neapel erhalten und dennoch die Steuerermäßigung genießen,
immer jedoch müssen die betrefsenden Waarenballen in den Stenerämtern der Landes-
grenze unversehrt und von Ursprungszeugnissen begleitet ankommen, wie es im vorher-
e Arti ist.
gehenden Artikel gesagt ist Artikel 3.
Diejenigen Staaten, welche die Reciprocitãt für indirekte Seudungen nicht erklart
haben, genießen der Steuerermähigung nur für den einen Fall, wenn sie direkt von dem
Erzeugungsorte nach den Sesilandbesitzungen Seiner Sieilischen Majestit Waaren
senden, und nichl, wenn sie es über einen dazwischen liegenden Ortthun, und zwar unter
den im Arlikel 1 ausgesprochenen Bedingungen.
Artikel 4.
In den Ursprungszeugnissen muß, außer den im Artikel 1 angegebenen Punkten,
noch bemerkt sein: ob die Sendung direkt nach den Staaten Seiner Sieilischen Majestät,
oder über — dazwischen liegende Orte — gehen soll.