Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 29 
Bernburg, in dem Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen und der Unter- 
herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in den Fürstenthümern 
Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Lime und Reuß jüngerer Linie, Schaum- 
burg-Lippe und Lippe: 
der Dreißig-Thalerfuß: 
5) im Kaiserthume Oesterreich sowie im Fürstenthume Liechtenstein: 
ft Fünfundvierzig-Guldenfuß; 
c) inden Königreichen Bayern und Würktemberg, in den Großherzogthümem Baden 
und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, im Fürstenthume Sachsen- 
Coburg, in den Hohenzollernschen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau, 
in der Oberherrschaft des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, in der 
Landgrasschaft Hessen-Homburg und in der sreien Stadt Frankfurt: 
der Zweinndfsünfzigeund-einhalb-Guldenfuß 
als Landes-Münzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen 
und bezüglich eingeführt werden. 
Demgemäß sollen unter Münzen: 
der „Thaler-Währung“; die des 30-Thalerfußes, bezüglich des 14-Tha- 
lerfußes, 
„Oesterreichischer Währung“ die des 45-Guldenfußes, 
„süddeutscher Währung“; die des 521-Guldenfußes, bezüglich des 
241.Guldenfußes, 
verstanden werden. 
Artikel 4. 
Die Münzstücke des 30-Thaler= und 521. Gulden-Fußes sollen völlig gleiche 
Geltung mit den im bisherigen bezüglich 14-Thaler= und 247. Gulden-Fuße ausge- 
prägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen Zahlungen und Ver- 
bindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse deo Artikels 8 vorgesehene besondere Verab= 
redung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen des 1.1-Thaler und 
241. Gulden-Fußes und den neuen Münzen des 30-Thaler- und 524. Gulden-Fußes 
nicht gemacht werden darf. 
Artikel 5. 
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke
	        
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