1857. 29
Bernburg, in dem Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen und der Unter-
herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, in den Fürstenthümern
Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Lime und Reuß jüngerer Linie, Schaum-
burg-Lippe und Lippe:
der Dreißig-Thalerfuß:
5) im Kaiserthume Oesterreich sowie im Fürstenthume Liechtenstein:
ft Fünfundvierzig-Guldenfuß;
c) inden Königreichen Bayern und Würktemberg, in den Großherzogthümem Baden
und Hessen, im Herzogthume Sachsen-Meiningen, im Fürstenthume Sachsen-
Coburg, in den Hohenzollernschen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau,
in der Oberherrschaft des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, in der
Landgrasschaft Hessen-Homburg und in der sreien Stadt Frankfurt:
der Zweinndfsünfzigeund-einhalb-Guldenfuß
als Landes-Münzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen
und bezüglich eingeführt werden.
Demgemäß sollen unter Münzen:
der „Thaler-Währung“; die des 30-Thalerfußes, bezüglich des 14-Tha-
lerfußes,
„Oesterreichischer Währung“ die des 45-Guldenfußes,
„süddeutscher Währung“; die des 521-Guldenfußes, bezüglich des
241.Guldenfußes,
verstanden werden.
Artikel 4.
Die Münzstücke des 30-Thaler= und 521. Gulden-Fußes sollen völlig gleiche
Geltung mit den im bisherigen bezüglich 14-Thaler= und 247. Gulden-Fuße ausge-
prägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen Zahlungen und Ver-
bindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse deo Artikels 8 vorgesehene besondere Verab=
redung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen des 1.1-Thaler und
241. Gulden-Fußes und den neuen Münzen des 30-Thaler- und 524. Gulden-Fußes
nicht gemacht werden darf.
Artikel 5.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke