31 1857.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine
Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), in Scheide-
münze anzunehmen.
Artikel 15.
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
#l) seine eigene Silber= und Kupfer- Scheidemünze niemals gegen den ihr beige-
legten Werth herunter zu sehen, auch eine Außerkurssetzung derselben nur dann
eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungssfrist von mindestens vier Wochen
festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt ge-
macht worden ist:
5b) dieselbe, wenn in Folge längerer Zirkulation und Abnutung das Gepräge un-
deutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von
ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen
einzuziehen;
e) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher zu be-
zeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen kursfähige
Münze umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Scheidemünze
nicht unter bezüglich 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-Scheidemünze nicht
unter bezüglich 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.
Artikel 16.
Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 45-Gul-
denfußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landes-Münzsuße die Münzen des
bisherigen Landes-Münzfußes und die Scheidemünzen eingelößt oder im Umlaufe ge-
lassen werden sollen, bleibt im Sinne des An. 19 des Handels, und Zoll-Vertrags vom
19. Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbehalten.
Artikel 17.
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben
Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe
findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf an dem
Gewichte verringerte, ingleichen auf versälschte Münzstücke keine Anwendung.
Artikel 18.
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des