1857. 35
Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handels-
münzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen,
und zwar:
1) die Krone zu 3#0 des Pfundes feinen Goldes;
2) die Halbe Krone zu r##o des Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen.
Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse
des Jahres 1865 auszuprägen.
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehre wird lediglich
durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die
Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht
beigelegt und zu ihrer Annabme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet
werden.
Artikel 19.
Das Mischungsverhältniß der Vereins-Goldmünze wird auf 900 Tausendtheile
Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesebt. Es werden demnach 45 Kronen und
90 halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter
Festhaltung des in dem Art. Ganerkannten Grundsatzes, im Feingehalte nicht mehr als 2
Tausendtheile, im Gewichte bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der
Halben Krone, nicht mehr als 23 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der
Bestimmung des Feingehaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probir Ver-
fahren angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereins-Goldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter,
für die halbe Krone auf 20 Millimeter sestgesetzt; beide werden im Ringe und mit
einem glatten, mit vertiester Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt
das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes
und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sawie den Namen der Münze in.
einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. Durch
lebztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ##r, bezüglich 95 des
Pfundes mitder gestatteten Gewichtsabweichung von 23 Tausendtheilen haben (Passir-