Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 43 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Liebentes Stöck vom Jahre 1857. 
XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. Juui 1857, den Vertrag mit rer freien Hansestadt Bremen vom 
26. Jannar 1856 wegen Beförderung der gegenseicigen Verkehreverhältnisse betr. 
In Beziehung auf den Vertrag mit der freien Hansestadt Bremen vom 26. Januar 
1856 wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnise Gel. Samul. 1856 
S. 267), welcher nach der ministerial Bek- 20. D Jahres 
(Ges. Samml. S. 33) seit dem 1. Januar dieses Jahres bereits in Wirksamkeit getreten 
ist, wird hierdurch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Durch den Artikel 10 des genannten Vertrags ist für gewisse, daselbst nahmhaft 
hemachte Gegenstände, wenn sie aus dem Bremischen Gebiete, mit Ausschluß der Aemter 
Vegesack und Bremerhafen, in den Zollverein eingehen, die Zollfreiheit zuge- 
standen worden. 
Weun diese Gegenstände auf dem Landwege oder auf der Oberweser nach dem Zoll- 
vereine eingesührt werden, so bedarf es bis auf Weiteres und so lange sich kein Mißbrauch 
ergiebt, Behufs der zollsreien Zulassung keiner Nachweisung darüber, daß sie aus dem 
bezeichneten Bremischen Gebiete kommen. Werden dagegen diese Gegenstände die Unter- 
weser abwärte nach dem Zollvereins-Gebiete gesendct, so istdie die Zollfreiheit begründende 
Nachweisung dadurch zu erbringen, daß die den Gegenständen beizugebenden Frachtbriefe 
oder sonstigen Ladungspapiere von der Bremischen Accise. Behörde lan der Wichelnburg) 
mit einem Bremischen Stempel versehen werden. 
II. Das vereinsländische Hauptzollamt, welches in Gemäßheit des Artikels 6 des 
Verlrages vom 26. Januar 1856 zu Bremen errichtet worden ist, hat nach der Be- 
Anegegeben u Rudolstadt den 20. 3½% 1857. 
Förstl. Schw. Rudelst. Gesehsamml. XVIII.
	        
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