Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

52 1857. 
oder höhere Löhnung oder Gebühren als diejenigen zu zahlen, welche in gleichem Falle 
auch von den Bürgern der gedachten Republik zu zahlen sind, auch soll Käufern und 
Verkäufern in allen Fällen die uneingeschränkteste Freiheit gewährt werden, den Preis 
aller Erzeugnisse, Waaren und Güter, welche in die Orientalische Nepublik del Uruguay 
eingeführt oder aus derselben ausgeführt werden, nach eigenem Gutdünken zu behandeln 
und zu bestimmen, insofern sie hierbei die Gesetze und die bergebrachten Gewohnheiten 
des Landes beohachten. Dieselben Vorrechte und zwar unter denselben Bedingungen 
sollen die Bürger der Orientalischen Republik del Uruguay in den Staaten des Zoll- 
vereines genießen. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen in den Gebieten 
des anderen vollen und vollkommenen Schuß für ihre Person und ihr Eigenthum erhalten 
und genießen; sie sollen zur Wahrnehmung und Vertheidigung ihres guten Rechtes sreien 
und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen der vertragenden Theile haben, und es soll 
ihnen in allen Fällen freistehen, sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten 
jeder Art zu bedienen, die sie für geeignct halten, und sie sollen in dieser Beziehung die- 
selben Rechte und Privilegien genießen, wie die eingebornen Bürger. 
Artikel 8. 
In Allem, was auf die Hafen-Polizei, das Beladen und Ausladen der Schisse, 
die Sicherheit der Waaren, Güter und Efsekten, die Erbfolge und Erwerbung beweg- 
lichen oder liegenden Eigenthumes jeder Art und Benennung mittelst letztwilliger Ver- 
sügung oder ud miestalo, Verkaufes, Schenkung, Tausch oder in irgend einer anderen 
Art und Weise, sowie in Allem, was auf die Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unter- 
thanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile in den Gebieten und Ländern 
des anderen dieselben Privilegien, Freiheiten und Rechte geniehen, wie eingeborene Unter- 
thanen und Bürger; und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen 
oder Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche gegenwärtig oder auch künftig von 
Eingeborenen zu entrichten sind. Sie haben sich hierbei, wie sich von selbst versteht, nach 
den örtlichen Gesetzen und Vorschriften der betrefsenden Gebiete und Länder zu richten. 
Es ist ferner vereinbart, daß die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden 
Theile in allen deren Gebieten und Ländern die vollste und vollkommenste Freihrit haben 
und geniehen sollen, soweit es überhaupt nach den Gesetzen zulässig ist, über ihr Eigenthum 
und die ihnen gehorigen Gegenstande aller Art und Benennung, wo auch dieselben 
belegen sein mögen, mittelst Testamentes zu Gunsten derjenigen Personen und in demje- 
nigen Verhälmisse zu versügen, wie ihr eigener freier Wille dieses ihnen eingiebt.
	        
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