Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 5 
Artikel 12. 
Die Unterthauen der Staalen des Kollvereines und die Bürger der Orientalischen 
Nepublik del Uruguav, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles wohnhast auf- 
halten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und ihrem Eigenthume den Schutz 
der Regierung geuießen und ferner in dem Besitze der Vorrechte verbleiben, deren sie 
sich gegenwärtig ersreuen. Sie sollen um ihrer Religion willen in keiner Weise gestört. 
belästigt oder gekräuft werden, sondern volle Gewissenssreiheit genießen, insosern sie die 
Neligion des Landes, in welchem sie sich aufhalten, so wie die Verfassung, die Gesetze 
und die Landeecgebräuche respectiren. Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach 
dem Nitus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privat-Häusern, 
sei es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kavellen, binsichtlich der Befugnitz zur 
Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Capellen, endlich hinsichtlich der Befug- 
niß zur Aulegung, Unterhaltung und Benutung von eigenen Begräbnißplätzen sollen 
den Untertbanen und Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich in den 
Gebielen des anderen Tbeiles aufbalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen 
und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am 
meisten begünhigten Nation. 
Artikel 13. 
Zwischen den hohen vertragenden Theilen isi vereinbart und Klipulirt worden, daß 
behuse Ergreifung und Auslieserung von Deserteuren der Kriegs oder Handels Marine 
durch die kompetenten Ortsobrigkeiten der bereffenden Länder jede landesgesehlich zuläs- 
sige Hülse geleistet werden soll, sobald die gedachten Obrigkeiten zu solchem Zwecke bon 
dem Konsul derjeuigen Nation, welcher der Deserteur angehört, dicefalls in Anspruch 
genommen und durch das Schifso-Negister, die Muslerrolle oder andere ähnliche Doku. 
mente nachgewiesen wird, daß die gedachten Desertenre Theil der Mamnschaft solcher 
Schisse waren, und daß sie von Schiffen deserlirt sind, welche sich in den Häsen, Küsten 
oder Gewässern des Landes sanden, von dessen Ortvebrigkeiten sie reklamirt werden. 
Was die Festhaltung der Deserteure in den Landesgesängnissen und die Zeit anlangt, 
während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten verbleiben müssen, so soll von 
dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, um zur Verfügung des reklamirenden 
Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer Nation zurückgestellt zu werden, das von den 
respectiven Geseten eines jeden Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden. 
C ist ferner vereinbart worden, daß alle andere Zugeständnisse oder Begünstigungen, 
welche bezüglich der Wiedererlangung von Deserteuren beide kontrahirenden Theile
	        
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