1857. 5
Artikel 12.
Die Unterthauen der Staalen des Kollvereines und die Bürger der Orientalischen
Nepublik del Uruguav, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles wohnhast auf-
halten, sollen beiderseits in ihren Häusern, Personen und ihrem Eigenthume den Schutz
der Regierung geuießen und ferner in dem Besitze der Vorrechte verbleiben, deren sie
sich gegenwärtig ersreuen. Sie sollen um ihrer Religion willen in keiner Weise gestört.
belästigt oder gekräuft werden, sondern volle Gewissenssreiheit genießen, insosern sie die
Neligion des Landes, in welchem sie sich aufhalten, so wie die Verfassung, die Gesetze
und die Landeecgebräuche respectiren. Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach
dem Nitus und den Gebräuchen ihrer Kirche, sei es in ihren eigenen Privat-Häusern,
sei es in ihren eigenen besonderen Kirchen und Kavellen, binsichtlich der Befugnitz zur
Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen und Capellen, endlich hinsichtlich der Befug-
niß zur Aulegung, Unterhaltung und Benutung von eigenen Begräbnißplätzen sollen
den Untertbanen und Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich in den
Gebielen des anderen Tbeiles aufbalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen
und der nämliche Schutz gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am
meisten begünhigten Nation.
Artikel 13.
Zwischen den hohen vertragenden Theilen isi vereinbart und Klipulirt worden, daß
behuse Ergreifung und Auslieserung von Deserteuren der Kriegs oder Handels Marine
durch die kompetenten Ortsobrigkeiten der bereffenden Länder jede landesgesehlich zuläs-
sige Hülse geleistet werden soll, sobald die gedachten Obrigkeiten zu solchem Zwecke bon
dem Konsul derjeuigen Nation, welcher der Deserteur angehört, dicefalls in Anspruch
genommen und durch das Schifso-Negister, die Muslerrolle oder andere ähnliche Doku.
mente nachgewiesen wird, daß die gedachten Desertenre Theil der Mamnschaft solcher
Schisse waren, und daß sie von Schiffen deserlirt sind, welche sich in den Häsen, Küsten
oder Gewässern des Landes sanden, von dessen Ortvebrigkeiten sie reklamirt werden.
Was die Festhaltung der Deserteure in den Landesgesängnissen und die Zeit anlangt,
während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobrigkeiten verbleiben müssen, so soll von
dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, um zur Verfügung des reklamirenden
Konsuls gehalten und den Schiffen ihrer Nation zurückgestellt zu werden, das von den
respectiven Geseten eines jeden Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden.
C ist ferner vereinbart worden, daß alle andere Zugeständnisse oder Begünstigungen,
welche bezüglich der Wiedererlangung von Deserteuren beide kontrahirenden Theile