Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

62 1857. 
reren Actien. Als solcher ist er den Statuten unterworfen und hat nach Verhältniß der 
Zahl seiner Actien Antheil an dem Gewinn und Vermögen der Gesellschaft. 
Ueber den Betrag der Actie hinaus hastet kein Actionair für die Verbindlich- 
keiten der Gesellschaft, weder mit seiner Person noch mit seinem Vermögen, noch mit dem 
bereits gezogenen Gewinn. 
S. 11. Werden Actien oder Interimsquittungen verloren oder vemiichtet, so ist 
der Antrag auf deren Mortification bei dem Verwalkungsrath einzureichen, welcher 
denselben bei dem zuständigen Gericht unter Mittheilung des Namens des ursprünglichen 
Zeichners, resp. des Zahlers der letzten Nate und der Zeit der nächsten Fälligkeitstermine 
der Zinsen oder Dividenden abzugeben hat. Die Gerichtsbehörde erläßt sodann drei 
Mal in Zeit von je 6 Wochen in den Blättern der Gesellschast eine Bekanntmachung, 
welche Diejenigen, welche an den vermißten Papieren einen rechtlichen Anspruch zu haben 
glauben — auffordert, sich binnen einer zu bestimmenden Frist, deren letzter Tag aus- 
drücklich anzugeben ist, bei der betreffenden Gerichtostelle anzumelden. Dies geschieht 
unter der Venvarnung, daß, wenn keine Anmeldung erfolge, die fraglichen Papiere für 
vernichtet crachtet und an deren Stelle nach dem Antrage neue ausgefertigt werden. 
Die Anmeldungsfrist muß wenigstens 3 Monate, vom Tage der letzten Bekannt- 
machung an gerechnet — umfassen, jeden Falls aber 2 Monate über den Eintritt des 
nächsten Zinsen oder Dividenden - Termins hinausliegen. 
Werden innerhalb dieser Frist keine Ansprüche an die vermeldeten Papiere erhoben 
und keine Zinsen oder Dividenden beansprucht, so erklärt das Gericht auf Grund eines 
von der Kasse der Gesellschaft hierüber auszustellenden Zeugnisses die Vernichtung, 
während der Verwaltungsrath an Stelle der mortificirten Actien und Dividenden 
scheine neue ausfertigt. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. 
§. 12. Alle öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen: 
1) in dem in Rudolstadt erscheinenden Wochenblatte; 
2 in einem officiellen Organ des Herzogthums Sachsen-Meiningen; 
3) in dem Prcußischen Staatsanzeiger; 
4) in der Kölner Zeitung; 
5) in der Leipziger Zeitung. 
Beim Eingehen eines dieser Blätter sollen die übrig bleibenden genügen, bis durch 
die Gencralversammlung ein anderes Blatt bestimmt worden ist.
	        
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