1857. 63
Titel I1. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft.
A. Vom Verwaltungs-Rath.
§. 13. Zur Leitung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft wird ein
aus 7 Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath durch die Generalversammlung der
Actionaire erwählt. Die Wahlverhandlung geschieht in der durch §. 31 vorgeschriebenen
Form und wird durch ein notarielles oder gerichtliches Protocoll beglaubigt, dessen Aus-
fertigung dem Verwaltungsrath zur Legitimation dient.
Die Amtsdauer eines Mitgliedes soll 6 Jahre betragen, in jedem 2ten und Aten
Jahre sollen die Fenssmaligen 2 ältesten und nach dem Gten Jahre die 3 ältesten Mit-
clieder ersetzt werden.
S. 14. Bei der Conslituirung der Gesellschaft soll aber für die ersten 6 Jahre der
Verwaltungsrath zusammengesetzt sein:
u) aus denjenigen 4 Mitgliedern, welche die Gründer der Gesellschaft für den
hanzen Zeitraum der ersten 6 Jahre bezeichnen werden;
h) aus drei durch die Generalversammlung zu ernennenden Actionairen, von welchen
letzteren im 2ten, Aten und Gten Jahre je einer nach dem Loose ausscheidet.
§. 15. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß mindestens 10 Actien besitzen,
deren Documente für die Zeit der Function als Amts-Caution in der Gesellschaftskasse
gegen Quittung deponirt bleiben.
. 16. Der Verwaltungsralh ernennt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten
und einen Vicepräsidenten, deren Functionen ein Jahr dauem. Dieselben sind indeß
wieder wählbar. In Abwesenheit Beider übernimmt das an Jahren älteste Mitglied
den Vorsitz.
§. 17. Wird die Stelle eines Mitgliedes durch Amtsniederlegung, Fallissement,
Tod, oder auf andere Weise erledigt, so ist dieselbe vom Verwaltungsrath provisorisch
aus den Actionairen zu besetzen. Die definitive Wiederbesehung geschieht durch Wahl
der nächsten Generalversammlung.
§. 18. Der Vewwaltungsrath versammelt sich auf Einladung des Präsidenten nach
eignem Ermessen oder in Folge des Antrags zweier Mitglieder, in der Regel mindestens
alle drei Monate. Die Einladungen an nicht auwesende Mitglieder geschehen wenigstens
8 Tage vorher mittelst recommandirter Briefe.