Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

6# 185 7. 
Alle Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der gegemvärtigen Mit- 
Flieder gesaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Gültige Beschlüsse 
können nur bei Amwesenheit von 4 Stimmen gesaßt werden. 
§. 19. Zu den Besugnissen des Venvaltungsrathes gehören alle Administrations- 
und Eigenthumshandlungen, insofern solche nicht statutenmäßig der Generalversammlung 
vorbehallen sind, namenllich: Concessionen, Grundstücke und Gerechtsame zu enverben 
und zu veräußern, Activ-Capitalien und Immobiliarkaufschillinge einzuziehen, Hypo- 
thekareintragungen zu nehmen, ihre Löschung zu bewilligen, die Venvendung und An- 
legung der dieponiblen Fonds zu bestimmen, Anleihen zu machen, Wechsel zu zeichnen, 
über die Pläue, den Umfang und die Ausführung neuer Werke und Anlagen zu ent- 
scheiden, sowie den Absatz und die Preise der Producte zu reguliren. 
§. 20. Der Verwaltungerath kann eines oder mehrere seiner Mitglieder für 
besondere Befugnisse delegiren, hat die Beamten der Gesellschaft zu ernennen und zu 
entlassen, ihre Gehälter und Dienststellungen zu bestimmen und ihre Befugnisse mittelst 
Sukstitution festzustellen. 
Die Namen der Mitglieder des Venvaltungsrathes und desjeuigen Beamten, 
welcher die Gesellschast au ihrem Sißze repräsentirt, müssen öffentlich bekaunt gemacht 
werden. 
. 21. Käuse und Verkäuse, neue Anlagen und Anleihen bedürfen, wenn das 
Object 15, 000 Nthlr. übersteigt, der Zustimmung der Generalversammlung. 
T. 22. Der Verwaltungsrath bezieht außer der Erstattuug der durch seine Func- 
tionen veranlaßten Auslagen nach sperieller Bestimmung der Generalversammlung eine 
Tantieme von 3 bis 5 Prorent des Jahresgewinnes und stellt die Vertheilung unter seine 
Mitglieder sest. 
B. Vom Direkctorium. 
§. 23. Der Verwaltungsrath ernennt ein Directorium, bestehend aus dem 
Betriebs. Director und dem Administrations. Direckor 
5. 24. Während ihrer Amtsdauer hat jeder der beiden Directoren 15 Actien 
als Caution nach näherer Bestimmung des Venvaltungsrathes zu deponiren. 
§. 25. Der Betriebs, Director hat die Oberaufsicht und die obere Leitung des 
Fanzen Betriebes und ist verbunden, alle darauf bezüglichen Beschlüsse des Verwaltungs- 
ratbes in Ausführung zu bringen.
	        
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