Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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8. 26. Der Administrations-Director hat dagegen alle Rechte der Gesellschaft im 
Namen und aus Auftrag des Vervaltungsrathes, insbesondere auch vor den Gerichten 
geltend zu machen, in Processen einen Mandatar mit Substitutionsbefugnih zu bestellen, 
Eide im Namen der Gesellschaft anzunehmen und abzuleisten oder zu referiren, die 
Buchführung und Gorrespondenz zu leiten und zu unterzeichuen, sowie die Rech- 
nungen mit den Schuldnern abzuschließen. 
§. 27. Die Legitimation beider Directoren bildet die von dem Venvaltungsrath 
zu ertheilende, öffenklich beglaubigte Vollmacht oder Bestallung, in welcher die Befug- 
nisse derselben angegeben sein müssen. 
C. Von der Generalversamml ung. 
S. 28. Zur Theiluahme an den Generalversammlungen sind alle Actionaire befugt, 
welche sich über den Besitz von 5 eigenen Actien ausweisen, die je eine Stimme geben. 
Als Vollmachtsträger werden nur stimmberechtigte Actionnire zugelassen, die indeß nie- 
mals mehr als 50 Stimmen erlangen können. 
* #tionain. welche mit fälligen Natenzahlungen im Rückstande sind, haben keinen 
utrit 
29. Der Verwaltungsrath beruft die regelmäßigen Generalversammlungen 
Mitte Augusts jeden Jahres, die außerordentlichen nach eignem Ermessen oder auf 
Antrag von wenigstens 10 stimmberechligten Actionairen, die zusammen 1# des emitkirten 
Grund-Capitals repräsentiren. 
Die öfsentlichen Bekanntmachungen in den Blättern der Gesellschaft müssen 
4 Wochen vor der Versammlung erlassen werden, und ist es eine außerordentliche, auch 
die Vorlagen bezeichuet sein. 
5. 30. Die Generalversammlung beschließt in der Regel nach öffentlicher Abstim, 
mung mit absoluter Mehrheit. Bei Stimnengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf 
Antrag von 6 anwesenden Actionairen tritt die geheime Abstinunung ein, wobei Gleichheit 
der Stimmen als Ablehnung erachtet wird. 
8. 31. Die von der 9 gig gescheh g 
Abstimmung nach absoluter Mehrheit. So lange diese nicht erreicht worden, werden die 
Verhandlungen mit jedesmaligem Ausschluß desjenigen Candidaten wiederholt, auf den 
die wenigsten Stimmen gesallen sind. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
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