Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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8. 36. Die Generalversammlung bestimmt, wie viel vom Reingewinn für den 
Reservefond zurückgelegt und wie viel als Dividende vertheilt werden soll. 
Zum Reservesond müssen jährlich wenigslens 5 Procent des Reingewinnes geschlagen 
werden, doch kann die Generalersammlung dessen Vergrößerung sistiren, wenn derselbe 
die Höhe von 18, des emittirten Actien-Capitals erreicht hat und dagegen die dazu 
bestimmten Procente zur Amortisation der Actien mittelst Aufkaufs verwenden, wozu der 
Verwaltungsrath Austrag erhält. 
§. 37. Die Dividenden werden am 2. Januar jeden Jahres gegen Einlieferung 
der Dividendenscheine von der Gesellschaftskasse und den zu bezeichnenden Bankhäusern 
an den Inhaber ausgezahlt. 
Die Dividenden-Forderung verjährt zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf 
von 5 Jahren nach dem Fälligkeitstermin. 
Titel IV. Auflösung der Gesellschaft. 
§. 38. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschast kann entweder vom Verwaltungs- 
rath oder von einer Anzahl Actionaire gestellt werden, die zusammen 3 des emittirten 
Actien-Capitals repräsentiren. 
In der zu diesem Zweck besonders zu berufenden Generalversammlung berechtigt 
jede Actie zu einer Stimme und müssen 3 der Stimmen für die Auflösung sich aus- 
sprechen. Ein desfallsiger Beschluß unterliegt der landesherllichen Bestätigung. 
§. 39. Ergiebt die Bilanz eine Verminderung des Grund-Capitals um die Hälfte, 
so muß der Vewaltungsrath dieß unverzüglich öffentlich bekannt machen. Die Regie- 
rung kann in diesem Falle nach Einsicht der Bücher die Auflösung der Gesellschaft ver- 
sügen und eine zu berufende Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit, vor- 
behaltlich der landesherrlichen Genehmigung, die freiwillige Auflösung aussprechen. 
8 40. Beträgt das Vermögen der Gesellschaft nach der vorgelegten Bilanz nicht 
mehr so viel, um die Schulden zu decken, so muß das Gericht, welchem die Regierung 
darüber Miuhbeimng macht, den Concurs von Amtswegen aussprechen. 
. 41. Durch den Tod einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft nicht ausgelöst 
und dürfen einzelne Mitglieder nicht auf Theilung antragen. 
§. 42. Eine bevorstehende Auflösung der Gesellschaft muh in den Blättern der- 
selben zu dreien Malen bekannt gemacht werden. 
Färsll. Schw. Audolst. Gesehsamml. XVIll. 13
	        
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