Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Außerdem sind in allen Angelegenheiten, welche der unmittelbaren Genehmigung 
des Fürsten bedürfen, die zur höchsten Sanction vorzulegenden Beschlüsse im Ministerio 
vorzubereiten. 
8. 6. 
Der unmittelbaren Genehmigung des Fürsten bedürfen: 
1) alle Beschlüsse in Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses; 
2) die mit andern Staaten abzuschließenden Verträge; 
3) die Verbandlungen mit dem Bundestage und fremden Staatsregierungen, soweit 
solche die Grenzen bereils ertheilter Bestimmungen überschreiten oder entscheidende Er- 
klärungen enthalten; 
4) die Instructionsertheilungen an diesseitige Gesandten und andere diplomakische 
Agenten mit derselben Beschränkung; 
5) alle Vestimmungen über Einberufung. Vertagung oder Auflösung des Landtags 
und Landtagsausschusses, sowie alle Vorlagen an dieselben; 
6) alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine Dienst- und Verwaltungs-Vorschriften, 
soweit die Besugniß zum Erlaß der letzteren nicht durch specielle Bestimmungen den ein- 
zelnen Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist, oder sich aus dem bestehenden 
Ressortverhälmmisse von selbst ergiebt: 
7) alle Begnadigungen in Strassachen, und zwar sowohl Straferlasse wie Strafver- 
wandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme derjenigen Ordnungsstrafen, 
die von den Justiz= und Venraltungsbehörden in Ausübung der ihnen zustehenden 
Ordnungs polizei verhängt sind; 
8) Volljährigkeitserklärungen, Legitimalionen und Ehetrennungen aus landesherr. 
licher Machtwollkommenheit; 
9) die Beschlüsse des Consistoriums, die nach der Verfassung der Landeskirche der 
Sanction des Fürsten als summus cpiscopus bedürfen; 
10) außerordentliche Unterstützungen und Erlasse, soneit dieselben das Maß dersenigen 
Bewilligungen übersteigen, welche den Landescollegien überlassen sind; 
11) Gnadengeschenke; 
12) Erwerbung und Veräußerung von Grundbesitz, soweit diese nicht innerhalb der 
Grenzen bereits bestehender Einrichtungen vorgenommen werden; 
13) alle Anstellungen und Entlassungen Fürstlicher Diener, der Diener der Kirche 
und der Schule, soweit deren Annahme und Entlassung nicht der vorgesetzten Dienstbe- 
hörde ausdrücklich übertragen ist;
	        
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