1858. 26
Das Ministerium bildet die Recursinstanz.
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1850 (G.-S.
1850, S. 343) werden hiermit aufgehoben.
1) Consistorium.
8. 11.
Das Consistorium tritt in das Ressortverhältniß der zeitherigen Ablheilung des
Ministeriums für Kirchen= und Schulen-Angelegenheiten und des Kirchenraths ein und
bearbeitet somit
1) sowohldie rein geistlichen und kirchlichen, als auch die gemischten kirchlichen Sachen;
2) die Schulangelegenheiten.
Die Verordnung vom 17. Juli 1850, die Errichtung eines Kirchenraths rc. be-
(G.-S. 1850, S. 465) wird hiermit aufgehoben.
UI. Oe hastegans.
Die bei dem Ministerio und bei de eelletien zur Bearbeitung gelangenden
Sachen werden — soweit diese Verordnung nicht Ausnahmen sestsetzt — collegialisch
behandelt.
8. 13.
Die verschlossen eingehenden Sachen werden bei dem Vorsitzenden erbrochen, von
demselben präsentirt und einem Referenten zugeschrieben. Das lettere geschieht auch
bei denjenigen Sachen, die unverschlossen bei der Canzlei eingehen und hier präsentirt
werden.
8. 14.
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt überlassen, in besonders wichtigen oder ver-
wickelten Sachen neben dem Referenten noch einen Correferenten zu bestellen. Der
Referent erhält die Sache zunächst, theilt dieselbe dann dem Correferenten mit und
nrägt sic alsdann im Collegio in Gegenwart des Correferenten vor.
8. 15. «
Bei den Beschlußfassungen im Collegio entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIX. 16